C-234/21 - Verbot halbautomatischer Waffen
Mitgliedstaaten, die frühere Genehmigungen für diese Waffen aufrechterhalten wollen, können dies auch für Waffen vorsehen, die für das Abfeuern von Platzpatronen umgebaut wurden.
Der Gerichtshof stellt fest, dass nichts dem entgegensteht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Besitzer halbautomatischer Feuerwaffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen umgebaut wurden, nach deren Verbot eine Übergangsregelung in Anspruch nehmen können, wenn eine solche Regelung für Besitzer halbautomatischer Waffen eingeführt wurde, mit denen echte Kugeln verschossen werden können. Das Ziel, die öffentliche Sicherheit der Unionsbürger zu gewährleisten, wird durch den Umstand, dass Besitzer von solchermaßen umgebauten Feuerwaffen ebenfalls in den Genuss der Aufrechterhaltung von bereits erteilten Genehmigungen kommen können, nicht beeinträchtigt.