6 C 8.22 - Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Bei einer auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Anfrage ist die Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach den Regelungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.