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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Kartellrecht C-251/22 P - LKW-Kartell: Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Scania zurück

  • juristi.Red
  • 3. Februar 2024 um 15:30
  • 29. Januar 2025 um 11:40
  • 273 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die von der Kommission gegen Scania wegen deren Beteiligung am Kartell verhängte Geldbuße in Höhe von 880,52 Millionen Euro wird aufrechterhalten.

    Mit Urteil vom 2. Februar 20221 hat das Gericht die von Scania erhobene Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses2 der Europäischen Kommission abgewiesen. In diesem Beschluss hatte die Kommission festgestellt, dass die Gesellschaften Scania AB, Scania CV AB und Scania Deutschland GmbH, drei Unternehmen der Scania- Gruppe, die Lkw für Langstreckentransporte herstellen und verkaufen, gegen die Vorschriften des Unionsrechts über das Verbot von Kartellen3 verstoßen hatten, indem sie sich von Januar 1997 bis Januar 2011 mit ihren Wettbewerbern an Absprachen zur Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für mittlere und schwere Lkw im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligten. Die Kommission verhängte gegen Scania eine Geldbuße in Höhe von 880 523 000 Euro.

    Scania hat gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel heute in vollem Umfang zurück und bestätigt damit das Urteil des Gerichts.

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Scania nicht dargetan hat, dass das Gericht es versäumt hat, zu prüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das im Fall von Scania wieder aufgenommen wurde, nachdem sie sich aus dem Vergleichsverfahren zurückgezogen hatte, das es den Beteiligten in Kartellverfahren ermöglicht, ihre Haftung anzuerkennen und im Gegenzug eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße zu erhalten, mit dem Grundsatz der Unparteilichkeit im Einklang stand. Der Gerichtshof bestätigt im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene Würdigung und stellt fest, dass der bloße Umstand, dass für den Erlass des Vergleichsbeschlusses und des endgültigen gegen Scania ergangenen Beschlusses dasselbe Team der Kommission zuständig war, für sich genommen, ohne jeden sonstigen objektiven Anhaltspunkt, die Unparteilichkeit der Kommission nicht in Frage stellt. Scania hat nicht dargetan, dass sie vor dem Gericht solche objektiven Anhaltspunkte geltend gemacht hatte.

    Der Gerichtshof weist auch das Vorbringen von Scania zurück, wonach das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass sich der geografische Umfang ihres Verhaltens auf deutscher Ebene auf das gesamte Gebiet des EWR erstreckt habe. Desgleichen stuft er die Prämisse als falsch ein, dass das Gericht, um das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung feststellen zu können, von der Kommission auch den Nachweis hätte verlangen müssen, dass jede der betreffenden Verhaltensweisen für sich genommen eine Zuwiderhandlung dargestellt habe.

    Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass angesichts seiner Analyse der von Scania vorgebrachten Rechtsmittelgründe der Schlussfolgerung der Kommission und sodann des Gerichts, dass die fragliche Zuwiderhandlung am 18. Januar 2011 endete, beizupflichten ist, so dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren erst dann zu laufen begann und die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße nicht verjährt war.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-251/22 P | Scania u. a. / Kommission | 01. Febr 2024 | EuGH PM 24/2024

    __________________________

    1 Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2022, Scania u. a./Kommission, T-799/17 (vgl. auch EuGH PM 20/2022).

    2 Beschluss C(2017) 6467 final der Kommission vom 27. September 2017 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw).

    3 Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens.

    • EuGH
    • Kartellrecht
    • LKW
    • LKW-Kartell
    • Scania

1. Kernaussage
Der EuGH bestätigt die gegen Scania verhängte Kartellgeldbuße von rund 880,5 Mio. Euro. Scania war an dem europaweiten Lkw-Kartell beteiligt und konnte weder Verfahrensfehler noch eine Verjährung der Ahndung erfolgreich geltend machen.

2. Sachverhalt

  • Die Kommission stellte fest, dass Scania zwischen 1997 und 2011 gemeinsam mit anderen Lkw-Herstellern wettbewerbswidrige Absprachen über Preise, Kostenweitergaben und Emissionsstandards getroffen hatte.
  • Gegen Scania wurde eine Geldbuße von rund 880 Mio. Euro verhängt.
  • Während andere Hersteller das Vergleichsverfahren nutzten, zog sich Scania daraus zurück und focht die Entscheidung gerichtlich an.
  • Das Gericht der Europäischen Union bestätigte die Entscheidung der Kommission.
  • Scania legte daraufhin Rechtsmittel beim EuGH ein.

3. Entscheidung des EuGH
Der EuGH weist das Rechtsmittel vollständig zurück und bestätigt sowohl die Feststellungen der Kommission als auch die verhängte Geldbuße.

4. Begründung

  • Allein die Tatsache, dass innerhalb der Kommission dieselben Mitarbeiter sowohl am Vergleichsverfahren als auch am späteren Verfahren gegen Scania beteiligt waren, begründet keine Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit.
  • Die Kommission durfte von einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ausgehen.
  • Nicht jede einzelne Handlung muss für sich genommen bereits einen eigenständigen Kartellverstoß darstellen.
  • Das Kartell endete erst am 18. Januar 2011, weshalb die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.

5. Praktische Bedeutung

  • Bestätigung der umfangreichen Rechtsprechung zum europäischen Lkw-Kartell.
  • Stärkung der kartellrechtlichen Verfolgung komplexer Langzeitkartelle.
  • Wichtig für:
    • Europäisches Kartellrecht
    • Kartellverfahren der Kommission
    • Verjährung im Wettbewerbsrecht
    • Vergleichsverfahren (Settlement)

Dieses Urteil ist examensrelevant, weil es mehrere Standardprobleme des europäischen Kartellverfahrensrechts behandelt.

1. Kartellverbot (Art. 101 AEUV)

Typisches Prüfungsthema:

  • Absprachen zwischen Wettbewerbern
  • Preis- und Marktabsprachen
  • Kartell auf europäischer Ebene

👉 absoluter Kartellrechtsklassiker.

2. Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

Besonders examensrelevant:

  • Mehrere Einzelhandlungen können als ein einziger Kartellverstoß gewertet werden.
  • Nicht jede Handlung muss isoliert betrachtet selbst eine Zuwiderhandlung darstellen.

👉 Standardproblem in Kartellrechtsklausuren.

3. Vergleichsverfahren im Kartellrecht

Wichtig:

  • Unternehmen können ihre Beteiligung anerkennen und eine Bußgeldminderung erhalten.
  • Ein Ausstieg aus dem Vergleichsverfahren begründet keine Verfahrensfehler.

👉 häufige Zusatzfrage im Verfahrensrecht.

4. Grundsatz der Unparteilichkeit

Klassische Prüfungsfrage:

  • Wann liegt institutionelle oder persönliche Befangenheit vor?
  • Derselbe Sachbearbeiter genügt hierfür grundsätzlich nicht.

👉 wichtiges unionsrechtliches Verfahrensprinzip.

5. Verjährung im Wettbewerbsrecht

Examensrelevant:

  • Beginn der Verjährungsfrist bei Dauerdelikten
  • Ende einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung entscheidend

👉 häufig geprüft.

6. Gerichtliche Kontrolle von Kommissionsentscheidungen

Wichtig:

  • Umfang der Kontrolle durch Gericht und EuGH
  • Überprüfung von Tatsachen- und Rechtsfragen

👉 Standardstoff im EU-Kartellrecht.

7. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Kartell nach Art. 101 AEUV
  2. Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung
  3. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens
  4. Unparteilichkeit der Kommission
  5. Verjährung
  6. Geldbuße
  7. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Bei langfristigen Kartellen kann die Kommission eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung annehmen. Die Verjährung beginnt erst mit Beendigung des gesamten Kartells, und die bloße Beteiligung desselben Kommissionsteams an Vergleichs- und Hauptverfahren verletzt den Grundsatz der Unparteilichkeit nicht.

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