beteiligt ist nach herrschender Meinung, wer am Tatort anwesend ist und durch psyschiche oder physische Mitwirkung an den gegen andere gerichtete Tätlichkeiten in feindseliger Weise teilnimmt. (Wessels/Hettinger BT 1, RNr 349) Die Mindermeinung klammert psychische Mithilfe aus und stellt diese lediglich als Teilnahme nach §§ 26, 27 dar.