ist das Gebot der Bestimmtheit von Strafgesetzen. Das Gebot ist aus der Garantiefunktion des Strafrechts abgeleitet (Verfassungsrecht). Das Bestimmtheitsprinzip im Strafrecht ergibt sich aus Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. § 1 StGB.
Es verbietet die Verwendung von Generalklauseln und wertausfüllungsbedürftigen Begriffen und gilt nicht im Strafprozessrecht (umstritten).