• Strafrecht - allgemeiner Teil - Anstiftung - § 26 StGB

    ist das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter durch irgendeine erfolgsursächliche Anstiftungshandlung. (Tröndle Fischer, § 26 RN 3) nach der herrschenden Meinung bedarf es hierfür zumindest der Herstellung eines "offenen geistigen Kontakts" zwischen Anstifter und Haupttäter. (dazu näheres Wessels/Beulke AT RN 568)

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