Beseitigt ist ein Objekt, wenn es an einen anderen Ort gebracht wird, an dem es die ihm zugedachte Funktion nicht erfüllen kann. (Tröndle/Fischer, § 315 b RNr. 4) z.B. das Abnehmen von Straßenverkehrsschildern und Aufstellen an einem anderen Ort.
§ 315b StGB