Die regelmäßige Verjährung von Geldforderungen beträgt drei Jahre. Die Verfährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. So lautet die Antwort auf die Frage, wann verjährt eigentlich eine Forderung?
Eine normale Forderung, etwa die aus einem Kaufvertrag oder der Reparatur einer Waschmaschine verjährt innerhalb von drei Jahren, beginnend am Jahresende. Das bedeutet, wenn der Kaufvertrag am 2.1.2007 geschlossen wurde, dann beginnt die Verjährung am 31.12.2007 und endet am 31.12.2010. Das selbe gilt für die Forderung, die am 29.12.2007 entstand. Auch hier beginnt die Verjährung am 31.12.2007 und endet am 31.12.2010.
So steht es im § 199 BGB. Danach beginnt die Verjährung am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstand, beispielsweise ein Vertrag geschlossen wurde.
Daher beginnt immer am Ende eines Jahres die Hektik wegen dieser Frist. Jedoch kann es einige Jahre geben, wo der 31.12. auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Dann findet die Verjährungsfrist nach § 193 BGB entsprechende Anwendung. Danach kann die Hektik auf den nächstfolgenden Werktag verlängert werden. Die Verjährungsfrist endet so erst am 2. Januar, da dies der folgende Werktag ist.