Verbraucherdarlehensvertrag

  • Zivilrecht - Schuldrecht - Darlehensvertrag

    Ein Verbraucherdarlehensvertrag liegt vor, wenn ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbaucher als Darlehensnehmer geschlossen wird. Die §§ 491 ff BGB gelten nur für Gelddarlehensverträge gem. §§ 488 ff BGB. Auf die Sachdarlehen nach §§ 607 ff BGB sind die Vorschriften nicht anwendbar. (Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, Seite 200)


    siehe Existenzgründer

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