Existenzgründer

  • Macht sich selbstständig.

    ist diejenige natürliche Person, die sich selbstständig macht. Sie sind bis zum Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Verbaucher anzusehen (OLG München, NJW-RR 2004, 913). Auch wenn § 507 BGB den Existenzgründer dem Verbraucher bei Verbraucherdarlehensverträgen gleichstellt, darf aus der Gesetzessystematik heraus kein Umkehrschluss gezogen werden.

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