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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Kartellrecht C-253/23 - EuGH - Schadenersatz durch ein Kartell

  • juristi.Red
  • 18. März 2025 um 11:15
  • 162 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Eine nationale Regelung, die ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, kann gegen das Unionsrecht verstoßen.

    Das ist der Fall, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen der durch ein Kartell Geschädigten vorsieht und sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.

    Das Unionsrecht ermöglicht es jedermann, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist. Die Regelung der Modalitäten für die Geltendmachung dieses Anspruchs ist Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei u. a. der Effektivitätsgrundsatz zu beachten ist. Ein Verbot des Sammelklage-Inkassos, das von einem Rechtsdienstleister auf der Grundlage von Schadensersatzforderungen betrieben wird, die ihm von einer großen Anzahl von Geschädigten abgetreten wurden, kann die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn das nationale Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf zur Bündelung individueller Forderungen bietet und sich die Erhebung einer individuellen Klage zur Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist.

    32 Sägewerke mit Sitz in Deutschland, Belgien und Luxemburg machen geltend, aufgrund eines Kartells einen Schaden erlitten zu haben. Das Land Nordrhein-Westfalen habe nämlich mindestens vom 28. Juni 2005 bis zum 30. Juni 2019 überhöhte Preise für den Verkauf von aus NRW stammendem Rundholz an die Sägewerke angewandt.

    Alle betroffenen Sägewerke traten ihre Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Schadens an die Gesellschaft ASG 2 ab. Diese Gesellschaft hat als „Rechtsdienstleisterin“ im Sinne des deutschen Rechts bei einem deutschen Gericht eine Sammelklage auf Schadensersatz gegen das Land erhoben. Sie handelt – gegen ein Erfolgshonorar – in eigenem Namen und auf eigene Kosten, aber für Rechnung der Sägewerke.

    Das Land stellt die Aktivlegitimation der ASG 2 in Abrede. Es macht geltend, dass die deutschen Rechtsvorschriften in ihrer Auslegung durch einige nationale Gerichte1 dem Dienstleister im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht kein Sammelklage-Inkasso gestatteten.

    Nach dem Dafürhalten des deutschen Gerichts stellt das Sammelklage-Inkasso in Deutschland die einzige kollektive Verfahrensart dar, um den Schadensersatzanspruch in Kartellsachen wirksam durchzusetzen. Das Gericht möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht2 der Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, die den durch ein Kartell Geschädigten eine Inanspruchnahme dieser Klageart verwehrt.

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Unionsrecht jeder Person, die durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, das Recht verleiht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens zu verlangen. Eine Schadensersatzklage kann entweder unmittelbar von der Person erhoben werden, der der betreffende Anspruch zusteht, oder von einem Dritten, an den der Anspruch abgetreten wurde.

    Das Unionsrecht regelt allerdings nicht die Modalitäten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens. Folglich es Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, diese Modalitäten zu regeln, wobei u. a. der Effektivitätsgrundsatz zu beachten ist.

    Im vorliegenden Fall hat das deutsche Gericht darüber zu befinden, ob eine Auslegung des nationalen Rechts, die eine Geltendmachung der durch ein Kartell verursachten Schäden über ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, dem Erfordernis der Effektivität genügt. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, i) dass das deutsche Recht keinen anderen kollektiven Rechtsbehelf bietet, der eine wirksame Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs zulässt, und ii) dass eine individuelle Klage seine Durchsetzung unmöglich macht oder übermäßig erschwert, müsste das deutsche Gericht einen Verstoß gegen Unionsrecht feststellen.

    Bei einer solchen Fallgestaltung müsste es versuchen, die nationalen Bestimmungen unionrechtskonform auszulegen. Sollte sich das als unmöglich erweisen, hätte das deutsche Gericht die nationalen Bestimmungen, die ein Sammelklage-Inkasso für die fraglichen individuellen Schadensersatzforderungen ausschließen, unangewendet zu lassen.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-253/23 | ASG 2 | 28. Jan 2025 | EuGH PM 08/2025

    ____________________________

    1 Ein Sammelklage-Inkasso ist vom Bundesgerichtshof in verschiedenen Rechtsbereichen gebilligt worden, namentlich im Mietrecht und für auf Fluggastrechte gestützte Ansprüche. Der Bundesgerichtshof hat aber noch keine Gelegenheit gehabt, im spezifischen Kontext von durch ein Kartell entstandenen Schäden Stellung zu beziehen. Von einigen Untergerichten ist eine solche Sammelklage hingegen nicht zugelassen worden.

    2 Art. 101 AEUV und die Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.

    • Schadenersatz
    • EuGH
    • Kartell
    • Sammelklage-Inkasso

1. Kernaussage
Der EuGH stärkt die private Kartellrechtsdurchsetzung: Ein nationales Verbot des sogenannten Sammelklage-Inkassos kann gegen Unionsrecht verstoßen, wenn Geschädigte ihre Kartellschadensersatzansprüche andernfalls praktisch nicht wirksam durchsetzen können.

2. Sachverhalt

  • 32 Sägewerke aus Deutschland, Belgien und Luxemburg verlangten Schadensersatz wegen eines mutmaßlichen Rundholzkartells des Landes Nordrhein-Westfalen.
  • Sie traten ihre Ansprüche an die Rechtsdienstleisterin ASG 2 ab.
  • ASG 2 erhob im eigenen Namen eine gebündelte Schadensersatzklage („Sammelklage-Inkasso“).
  • Das Land NRW hielt dies nach deutschem Recht für unzulässig.
  • Das deutsche Gericht fragte den EuGH, ob ein solcher Ausschluss mit dem unionsrechtlichen Anspruch auf effektiven Kartellschadensersatz vereinbar ist.

3. Entscheidung des EuGH
Der Gerichtshof entscheidet, dass ein Verbot des Sammelklage-Inkassos unionsrechtswidrig sein kann.

4. Begründung

  • Jeder durch einen Kartellverstoß Geschädigte hat nach Unionsrecht Anspruch auf vollständigen Schadensersatz.
  • Die Mitgliedstaaten dürfen zwar die Verfahrensmodalitäten selbst regeln.
  • Sie müssen jedoch den Effektivitätsgrundsatz beachten.
  • Besteht kein anderer wirksamer kollektiver Rechtsbehelf und wären Einzelklagen praktisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, darf das nationale Recht die Bündelung von Ansprüchen nicht verhindern.
  • Nationale Gerichte müssen dann das nationale Recht unionsrechtskonform auslegen oder entgegenstehende nationale Vorschriften unangewendet lassen.

5. Praktische Bedeutung
Das Urteil stärkt insbesondere die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen bei Massenschäden, bei denen einzelne Forderungen oft zu gering sind, um wirtschaftlich sinnvoll individuell eingeklagt zu werden.

EuGH-Urteil in der Rechtssache C-253/23 | ASG 2 | 28. Jan 2025 | EuGH PM 08/2025

Dieses Urteil ist sehr examensrelevant, weil es Kartellrecht, Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und die unionsrechtlichen Effektivitätsanforderungen miteinander verbindet.

1. Privatrechtliche Durchsetzung des Kartellrechts

Klassisches Thema:

  • Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstößen
  • private enforcement des Wettbewerbsrechts
  • Anspruch auf vollständigen Schadensersatz

👉 Standardbereich des europäischen Kartellrechts.

2. Effektivitätsgrundsatz

Examensklassiker:

  • Mitgliedstaaten dürfen Verfahrensregeln selbst gestalten.
  • Diese dürfen die Ausübung unionsrechtlicher Rechte aber nicht unmöglich oder übermäßig erschweren.

👉 häufige Prüfungsstation im Unionsrecht.

3. Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

Wichtige Abgrenzung:

  • nationales Prozessrecht grundsätzlich zulässig
  • Grenzen durch Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz

👉 absolutes Standardwissen im Europarecht.

4. Unionsrechtskonforme Auslegung

Typische Klausurfrage:

  • Nationale Gerichte müssen nationales Recht möglichst unionsrechtskonform auslegen.
  • Erst wenn dies unmöglich ist, kommt die Nichtanwendung entgegenstehenden nationalen Rechts in Betracht.

👉 regelmäßig geprüft.

5. Vorrang des Unionsrechts

Besonders wichtig:

  • Verstößt nationales Recht gegen unmittelbar wirksame unionsrechtliche Vorgaben, muss das nationale Gericht die entgegenstehende Regel unangewendet lassen.

👉 Klassiker in Europarechtsklausuren.

6. Kartellschadensersatz als unionsrechtlicher Individualanspruch

Wichtig:

  • Der Schadensersatzanspruch ist unionsrechtlich abgesichert.
  • Nationale Verfahrensregeln dürfen seine effektive Durchsetzung nicht vereiteln.

👉 beliebtes Zusammenspiel von Kartellrecht und Grundsätzen des Unionsrechts.

7. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Anspruch auf Kartellschadensersatz
  2. Nationale Verfahrensregel
  3. Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten
  4. Effektivitätsgrundsatz
  5. Unionsrechtskonforme Auslegung
  6. Vorrang des Unionsrechts
  7. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Mitgliedstaaten dürfen die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen verfahrensrechtlich ausgestalten. Fehlt jedoch ein wirksamer kollektiver Rechtsbehelf und werden Individualklagen praktisch unmöglich oder unzumutbar, kann ein Verbot des Sammelklage-Inkassos gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verstoßen.

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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