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Urteile im Wettbewerbs- und Kartellrecht
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Wettbewerbsrecht C-264/23 - Online-Plattformen für die Buchung von Unterkünften: Bestpreisklauseln sind im Wettbewerbsrecht keine „Nebenabreden“

  • juristi.Red
  • 23. November 2024 um 18:55
  • 29. Januar 2025 um 11:42
  • 172 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Booking.com, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), bietet einen weltweiten Vermittlungsdienst für die Buchung von Unterkünften an. Hotelbetriebe zahlen Booking.com eine Provision für jede Buchung, die von Reisenden über die Plattform vorgenommen wird. Die Hotelbetriebe dürfen zwar alternative Vertriebskanäle nutzen, aber es ist ihnen untersagt, Übernachtungen zu Preisen anzubieten, die unter den auf der Website Booking.com angebotenen Preisen liegen. Ursprünglich galt dieses Verbot sowohl für das Angebot auf den eigenen Vertriebskanälen der Hoteliers als auch für das Angebot auf von Dritten betriebenen Vertriebskanälen (sog. „weite Bestpreisklausel“). Seit 2015 dürfen nach einer eingeschränkten Fassung dieser Klausel nur über eigene Vertriebskanäle keine Übernachtungen zu einem niedrigeren Preis angeboten werden.

    Die deutschen Gerichte entschieden, ohne den Gerichtshof befragt zu haben, dass die von den Hotelbuchungsplattformen verwendeten (engen oder weiten) Bestpreisklauseln gegen das Wettbewerbsrecht insbesondere der Union verstießen. Das deutsche Bundeskartellamt war bereits zu demselben Ergebnis gelangt.

    Das Bezirksgericht Amsterdam, bei dem Booking.com eine Klage u. a. auf Feststellung der Gültigkeit der von ihr verwendeten Bestpreisklauseln erhob, hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vereinbarkeit sowohl enger als auch weiter Bestpreisklauseln im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.

    Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb hatte. Diese Dienste ermöglichen nämlich zum einen Verbrauchern den Zugang zu einer Vielzahl von Unterkunftsangeboten sowie deren schnellen und einfachen Vergleich anhand verschiedener Kriterien, und zum anderen ermöglichen sie es den Beherbergungsbetrieben, eine größere Sichtbarkeit zu erlangen.

    Hingegen steht nicht fest, dass weite oder enge Bestpreisklauseln zum einen für die Verwirklichung dieser Hauptmaßnahme objektiv notwendig sind und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehen.

    In Bezug auf weite Bestpreisklauseln ist insoweit festzustellen, dass sie, abgesehen davon, dass sie geeignet sind, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelbuchungsplattformen zu verringern, die Gefahr beinhalten können, dass kleine Plattformen und neu eintretende Plattformen verdrängt werden.

    Das Gleiche gilt für enge Bestpreisklauseln. Auch wenn sie auf den ersten Blick eine weniger wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben und das Ziel verfolgen, der Gefahr eines Trittbrettfahrens zu begegnen, ist nicht ersichtlich, dass sie objektiv notwendig sind, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hotelreservierungsplattform zu gewährleisten.


    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-264/23 | Booking.com und Booking.com (Deutschland) | 19. Sept 2024 | EuGH PM 145/2024

    • AGB Kontrolle
    • Nebenabrede
    • EuGH
    • Wettbewerbsrecht
    • Buchung
    • Booking.com
    • Unterkünfte
    • Vermittlungsdienste
    • Unterkunft
    • Online-Plattform
    • Bestpreisklauseln
    • AGB-Klauseln

1. Kernaussage
Der EuGH entscheidet, dass weder die von Booking.com verwendeten weiten noch die engen Bestpreisklauseln als notwendige Nebenabreden zur Hotelbuchungsplattform anzusehen sind. Sie können daher am Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV gemessen werden.

2. Sachverhalt

  • Booking.com vermittelt weltweit Hotelbuchungen.
  • Hotels zahlen für vermittelte Buchungen eine Provision.
  • Gleichzeitig verpflichtete Booking.com die Hotels, über andere Vertriebskanäle keine günstigeren Preise anzubieten.
  • Ursprünglich galt dies sowohl für eigene Vertriebswege als auch für andere Buchungsplattformen („weite Bestpreisklausel“).
  • Seit 2015 beschränkte Booking.com das Verbot auf die eigenen Vertriebskanäle der Hotels („enge Bestpreisklausel“).
  • Das Bundeskartellamt und deutsche Gerichte hielten diese Klauseln bereits für wettbewerbswidrig.
  • Das Bezirksgericht Amsterdam legte die Frage dem EuGH vor.

3. Entscheidung des EuGH
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Tätigkeit von Hotelbuchungsplattformen grundsätzlich wettbewerbsfördernd oder zumindest wettbewerbsneutral ist. Die Bestpreisklauseln sind jedoch nicht automatisch zulässig.

4. Begründung

  • Online-Buchungsplattformen erleichtern Verbrauchern Preisvergleiche und erhöhen die Sichtbarkeit von Hotels.
  • Dennoch ist nicht nachgewiesen, dass Bestpreisklauseln objektiv notwendig sind, um diese Leistungen überhaupt anbieten zu können.
  • Weite Bestpreisklauseln können den Wettbewerb zwischen Plattformen erheblich einschränken und Markteintritte neuer Anbieter erschweren.
  • Auch enge Bestpreisklauseln sind nicht zwingend erforderlich, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Plattform sicherzustellen oder Trittbrettfahrerverhalten zu verhindern.

5. Praktische Bedeutung
Das Urteil stärkt den Wettbewerb zwischen Hotelbuchungsplattformen und bestätigt die kritische Haltung der europäischen Wettbewerbsbehörden gegenüber Bestpreisklauseln digitaler Vermittlungsplattformen.

Dieses Urteil ist sehr examensrelevant, weil es zentrale Fragen des europäischen Kartellrechts und der Plattformökonomie behandelt.

1. Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV

Klassischer Prüfungsstoff:

  • Vereinbarungen zwischen Unternehmen
  • Wettbewerbsbeschränkende Klauseln
  • Vertikale Beschränkungen im Vertriebssystem

👉 Standardthema in Kartellrechtsklausuren.

2. Nebenabredenlehre („Ancillary Restraints Doctrine“)

Besonders examensrelevant:

  • Wann ist eine Wettbewerbsbeschränkung für eine Hauptvereinbarung objektiv notwendig?
  • Nur dann fällt sie nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV.

👉 Der EuGH verneint hier die objektive Notwendigkeit der Bestpreisklauseln.

3. Digitale Plattformen und Wettbewerb

Aktuelles Schwerpunktthema:

  • Plattformmärkte
  • Online-Vermittlungsdienste
  • Netzwerkeffekte
  • Marktzugang neuer Anbieter

👉 Häufige Fallgestaltung in modernen Kartellrechtsklausuren.

4. Bestpreisklauseln (Most-Favoured-Nation Clauses – MFN)

Examensklassiker im Plattformrecht:

  • Weite Bestpreisklauseln: Verbot günstigerer Angebote auf anderen Plattformen.
  • Enge Bestpreisklauseln: Verbot günstigerer Angebote auf der eigenen Website.

👉 Der EuGH macht deutlich, dass beide Klauseltypen kartellrechtlich problematisch sein können.

5. Wettbewerbsbeschränkung durch Marktabschottung

Wichtiger Prüfungspunkt:

  • Behinderung kleinerer Wettbewerber
  • Erschwerung des Markteintritts
  • Verringerung des Preiswettbewerbs zwischen Plattformen

👉 Typische Argumentation bei Art. 101 AEUV.

6. Verhältnis von Effizienzvorteilen und Wettbewerbsbeschränkungen

Prüfungsrelevant:

  • Plattformen können wettbewerbsfördernde Effekte haben.
  • Daraus folgt aber nicht automatisch die Zulässigkeit einzelner Vertragsklauseln.

👉 Saubere Trennung zwischen Hauptleistung und beschränkender Nebenregelung.

7. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Vereinbarung zwischen Unternehmen
  2. Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV
  3. Objektive Notwendigkeit der Klausel (Nebenabrede)
  4. Auswirkungen auf Marktstruktur und Wettbewerb
  5. Ggf. Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
  6. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Bestpreisklauseln von Online-Plattformen sind nicht allein deshalb zulässig, weil die Plattform selbst wettbewerbsfördernde Wirkungen hat. Sie müssen für das Funktionieren der Plattform objektiv notwendig sein; fehlt diese Notwendigkeit, können sie gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen.

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Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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