Europarecht Europarecht

  • Recht der Europäischen Union

    Das Europarecht ist das Recht der europäischen Union. Es wird auch als Gemeinschaftsrecfht bezeichnet.


    Unterschieden werden das primäre und das sekundäre Gemeinschaftsrecht.


    Primäres Gemeinschaftsrecht ist das in Gemeinschaftsverträgen, vor allem im EG-Vertrag enthaltene Recht.


    • Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit dem Verbot der Diskriminierung bei Beschäftigung und Arbeitsbedingungen nach der Staatsangehörigkeit (Art. 39 EG),
    • Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG),
    • freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 ff. EG),
    • Einrichtung eines Europäischen Sozialfonds (Art. 146 ff. EG),
    • Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher Arbeit (Art. 141 EG),
    • Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit (Art. 142 EG).


    Als sekundäres Gemeinschaftsrecht bezeichnet man die aufgrund der Gemeinschaftsverträge von Rat, Kommission und Europäischen Parlament erlassenen Richtlinien und Verordnungen


    Verordnungen, wie beispielsweise die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), gelten allgemein, dh generell und abstrakt für eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten ohne weiteres in jedem Mitgliedsstaat. Sie sind unmitelbar anwendbares Recht in allem Mitgliedsstaaten der EU. Der Bürger wird aus Ihren unmittelbar berechtigt oder verpflichtet.


    Richtlinien sind nur für die Mitgliedsstaaten und auch nur hinsichtlich des Zieles verbindlich. Sie bezwecken die Harmonisierung der nationalen Rechte. Richtlinien müssen, um für den einzelnen Bürger verbindlich zu werden, in nationales Recht umgesetzt werden.

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