Richtlinien bedürfen gemäß Art. 288 AEUV im Unterschied zu EU-Verordnungen einer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Grundsätzlich entfaltet erst das in Umsetzung der Richtlinie geschaffene mitgliedstaatliche Recht Rechtswirkung gegenüber Einzelnen; eine Richtlinie selbst kann keine Verpflichtungen für Einzelne begründen.