Einträge mit dem Tag „Europarecht“
T-1077/23 R - Verordnung über digitale Märkte: Der Antrag von ByteDance (TikTok) auf Aussetzung des Beschlusses der Kommission, ...
... mit dem ByteDance als Torwächter benannt wird, wird zurückgewiesen.
ByteDance hat die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht dargetan.
ByteDance hat die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht dargetan.
C-216/22 - Ein Urteil des Gerichtshofs kann einen neuen Umstand darstellen, der eine erneute Prüfung eines Asylantrags in der Sache rechtfertigt
Ein Urteil des Gerichtshofs, das erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beiträgt, dass ein Asylbewerber die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes erfüllt, rechtfertigt es, dass sein Folgeantrag in der Sache geprüft wird und nicht als unzulässig abgelehnt werden darf. Die Mitgliedstaaten können ihre Gerichte ermächtigen, dann, wenn sie eine Entscheidung aufheben, mit der ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde, selbst über diesen Antrag zu entscheiden und ihm gegebenenfalls stattzugeben.
T-146/22 - Staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie:
Das Gericht erklärt die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe der Niederlande an KLM in Höhe von 3,4 Mrd. Euro für nichtig.
Sind die Auswirkungen einer Kumulierung staatlicher Beihilfen innerhalb desselben Konzerns auf den Wettbewerb zu befürchten, obliegt es der Kommission, die Verbindungen zwischen Unternehmen, die diesem Konzern angehören, mit besonderer Wachsamkeit zu prüfen.
Sind die Auswirkungen einer Kumulierung staatlicher Beihilfen innerhalb desselben Konzerns auf den Wettbewerb zu befürchten, obliegt es der Kommission, die Verbindungen zwischen Unternehmen, die diesem Konzern angehören, mit besonderer Wachsamkeit zu prüfen.
C-33/22 - Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die Datenschutz-Grundverordnung einhalten
Dies gilt nicht, wenn er eine die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeit ausübt.
Ein vom Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzter Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 einhalten. Gibt es in diesem Mitgliedstaat nur eine Aufsichtsbehörde, ist diese grundsätzlich auch für die Überwachung der Einhaltung der DSGVO durch den Untersuchungsausschuss zuständig. Übt der Untersuchungsausschuss jedoch eine Tätigkeit aus, die als solche der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, unterliegt er nicht der DSGVO und folglich auch nicht der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde.
Ein vom Parlament eines Mitgliedstaats in Ausübung seines Kontrollrechts der Vollziehung eingesetzter Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 einhalten. Gibt es in diesem Mitgliedstaat nur eine Aufsichtsbehörde, ist diese grundsätzlich auch für die Überwachung der Einhaltung der DSGVO durch den Untersuchungsausschuss zuständig. Übt der Untersuchungsausschuss jedoch eine Tätigkeit aus, die als solche der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, unterliegt er nicht der DSGVO und folglich auch nicht der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde.