Europarecht
C-84/24 - Kontrollierte Unternehmen unterliegen ebenfalls EU-Sanktionen
Die Vermögenswerte einer nicht in der Sanktionsliste aufgeführten Gesellschaft können eingefroren werden, wenn die Gesellschaft von einer darin aufgeführten Person kontrolliert wird.
Die Kontrolle einer Gesellschaft, ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen wird vermutet, wenn die in der Liste aufgeführte Person 50 % des Gesellschaftskapitals hält.
Die Kontrolle einer Gesellschaft, ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen wird vermutet, wenn die in der Liste aufgeführte Person 50 % des Gesellschaftskapitals hält.