(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
- Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- Auflösungsbeschluss;
- Tod eines Gesellschafters;
- Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
- Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.
(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725 BGB, 726 BGB, 730 BGB, 732 BGB und 734 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend anzuwenden.
Fassung neu ab 01. Jan 2024