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§ 0725 BGB

  • Weitergeleitet von „725 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 11. Dezember 2020 um 23:54
  • 8. März 2024 um 14:38
  • 526 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter

    (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes.

    (2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

    (3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.

    (4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 BGB ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.

    (5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft ohne solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

    (6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.

    Fassung ab 01. Jan 2024

    _______________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2023

    § 725 BGB Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger

    (1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

    (2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

    • Kündigung
    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Gesellschafter
    • Mitgliedschaft
    • Gesellschaft
    • rechtsfähige Gesellschaft
    • § 725 BGB

(1) Wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit besteht, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Es sei denn, im Gesellschaftsvertrag steht was anderes.

(2) Falls für die Gesellschaft eine bestimmte Dauer festgelegt ist, kann ein Gesellschafter auch vor Ablauf dieser Zeit kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel, wenn ein anderer Gesellschafter eine wichtige Verpflichtung absichtlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn es unmöglich wird, diese Verpflichtung zu erfüllen.

(3) Wenn solch ein wichtiger Grund vorliegt, kann ein Gesellschafter jederzeit ohne Kündigungsfrist aussteigen.

(4) Ein Gesellschafter kann auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Allerdings kann er das nicht tun, wenn er in der Lage war, selbstständig ein Geschäft zu führen oder wenn die Gesellschaft nur dazu da war, seine persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Der volljährige Gesellschafter hat dafür drei Monate Zeit, um zu kündigen, nachdem er von seiner Rolle als Gesellschafter erfahren hat.

(5) Die Kündigung darf nicht zu einem ungünstigen Zeitpunkt erfolgen, es sei denn, es gibt einen wichtigen Grund dafür. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zu einem ungünstigen Zeitpunkt, muss er der Gesellschaft den entstandenen Schaden ersetzen.

(6) Wenn im Gesellschaftsvertrag steht, dass das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist das ungültig.

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