• Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters

    Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen.


    Fassung ab 01. Jan 2024


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2023


    § 726 BGB Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes


    Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist

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