beweglich sind diejenigen Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können. Bei der Betrachtung kommt es nicht auf die zivilrechtliche Zuordnung als bewegliche oder unbewegliche Sache. Bestandteile unbeweglicher Sachen im Sinne des § 94 können bewegliche Sachen im Sinne des § 242 StGB. Die Wegnahme setzt eine Abtrennung der "unbeweglichen Sache" voraus. Mit der Abtrennung wird sie beweglich.