Beweisbestimmung

  • Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB

    Die Beweisbestimmung kann von Vornherein durch den Aussteller (Absichtsurkunde) oder nachträglich durch einen Dritten (Zufallsurkunde) bestimmt werden, sofern diesem von Rechts wegen die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Urkunde Beweis zu erbringen. (BGHSt 13, 238)


    Zum Beweis bestimmt ist eine Urkunde, wenn in Bezug auf sie der Wille oder das Bewusstsein besteht, sie solle oder könne in einem Verfahren zur Überzeugungsbildung über rechtlich erhebliche Tatsachen herangezogen werden.

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