ist jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung eines erkennbaren Ausstellers, die zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen geeignet und von vornherein (Absichtsurkunde) oder nachträglich (Zufallsurkunde, z. B. Briefe in einem Prozess) dazu bestimmt ist. (BGHSt 3, 84; 13, 235)