(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt.
(2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727 BGB, 728 BGB und 728a BGB entsprechend anzuwenden.
Fassung neu ab 01. Jan 2024