§ 0715a BGB

  • Notgeschäftsführungsbefugnis

    Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Abs. 3 BGB bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.


    Fassung ab 01. Jan 2024


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    Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Abs. 3 Satz 3 BGB bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.


    Fassung neu ab 01. Jan 2024

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