Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2024.
  • Alles
  • Jahrgang 2024.
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Europarecht
  5. Urteile des EuGH
  6. Jahrgang 2024.

Europarecht T-146/22 - Staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie:

  • juristi.Red
  • 16. Februar 2024 um 11:58
  • 16. Februar 2025 um 22:16
  • 211 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Das Gericht erklärt die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe der Niederlande an KLM in Höhe von 3,4 Mrd. Euro für nichtig.

    Sind die Auswirkungen einer Kumulierung staatlicher Beihilfen innerhalb desselben Konzerns auf den Wettbewerb zu befürchten, obliegt es der Kommission, die Verbindungen zwischen Unternehmen, die diesem Konzern angehören, mit besonderer Wachsamkeit zu prüfen.

    Im Jahr 2020 genehmigte die Europäische Kommission eine staatliche Beihilfe der Niederlande an KLM, die in einer staatlichen Garantie für ein Bankdarlehen und einem staatlichen Darlehen bestand. Das Gesamtbudget für die Beihilfe belief sich auf 3,4 Mrd. Euro. Ziel der Maßnahme war es, KLM im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie vorübergehend Liquidität zur Verfügung zu stellen.

    Im Jahr 2021 erklärte das Gericht der Europäischen Union den Beschluss der Kommission jedoch wegen unzureichender Begründung in Bezug auf die Bestimmung des Begünstigten der in Rede stehenden Maßnahme für nichtig1. Außerdem beschloss es, die Wirkungen der Nichtigerklärung bis zum Erlass eines neuen Beschlusses durch die Kommission auszusetzen.

    In der Folge erließ die Kommission am 16. Juli 2021 einen neuen Beschluss, in dem sie die Auffassung vertrat, dass die staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei und dass KLM und ihre Tochtergesellschaften die einzigen Begünstigten der Beihilfe seien, also ohne die übrigen Gesellschaften des Konzerns Air France-KLM.

    Das von der Fluggesellschaft Ryanair angerufene Gericht erklärt mit seinem heutigen Urteil die Genehmigung der fraglichen Beihilfe erneut für nichtig. Dem Gericht zufolge hat die Kommission nämlich die Begünstigten der staatlichen Beihilfe unzutreffend bestimmt, als sie die Holding Air France-KLM und Air France – zwei Gesellschaften des Konzerns Air France-KLM – als nicht zum Kreis der Begünstigten gehörig erachtet hat.

    Das Gericht prüft insoweit die Kapitalverflechtungen sowie die institutionellen, funktionellen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Gesellschaften des Konzerns Air France-KLM, den vertraglichen Rahmen, auf dessen Grundlage die in Rede stehende Maßnahme gewährt wurde, sowie die Art der gewährten Beihilfemaßnahme und deren Kontext. Auf dieser Grundlage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Holding Air France-KLM und Air France zumindest mittelbar durch den Vorteil, der mit der fraglichen staatlichen Beihilfe gewährt wird, begünstigt werden können2.

    Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-146/22 | Ryanair / Kommission (KLM II – Covid-19) | EuGH PM 25/2024 | 7. Febr 2024

    ________________

    1 Urteil vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission (KLM – Covid-19), T-643/20 (vgl. EuGH PM 84/2021).

    2 Urteile vom 20. Dezember 2023 in den Rechtssachen T-216/21, Ryanair und Malta Air/Kommission (Air France – Covid-19), und T-494/21, Ryanair und Malta Air/Kommission (Air France-KLM und Air France – Covid-19) (vgl. EuGH PM 198/2023).

    • Unternehmen
    • EuGH
    • Wettbewerb
    • Ryanair
    • Konzern
    • COVID-19-Pandemie
    • staatliche Beihilfe
    • Europarecht
    • Prüfpflicht

Hey Leute,

das Gericht hat entschieden, dass die Genehmigung für die staatliche Unterstützung von 3,4 Milliarden Euro für KLM durch die Niederlande nicht gültig ist. Wenn es um die Auswirkungen von staatlichen Hilfen auf den Wettbewerb innerhalb eines Konzerns geht, muss die Kommission besonders genau hinschauen, wie die verschiedenen Unternehmen in diesem Konzern miteinander verbunden sind.

2020 hat die Europäische Kommission eine staatliche Unterstützung für KLM genehmigt, die aus einer Garantie für ein Bankdarlehen und einem staatlichen Darlehen bestand. Insgesamt waren das 3,4 Milliarden Euro, um KLM während der Covid-19-Pandemie etwas Luft zum Atmen zu geben.

Im Jahr 2021 hat das Gericht der Europäischen Union diese Genehmigung jedoch für ungültig erklärt, weil die Kommission nicht ausreichend erklärt hat, wer genau von dieser Hilfe profitieren sollte. Es wurde außerdem beschlossen, die Auswirkungen dieser Entscheidung bis zur Erlass eines neuen Beschlusses durch die Kommission auszusetzen.

Dann hat die Kommission am 16. Juli 2021 einen neuen Beschluss gefasst und gesagt, dass die staatliche Hilfe mit dem Binnenmarkt in Ordnung geht und dass nur KLM und ihre Tochtergesellschaften davon profitieren sollten, nicht aber die anderen Firmen im Konzern Air France-KLM.

Jetzt hat das Gericht, das von Ryanair angerufen wurde, die Genehmigung dieser Hilfe erneut für ungültig erklärt. Laut dem Gericht hat die Kommission die Begünstigten falsch bestimmt, indem sie die Holding Air France-KLM und Air France nicht zu den Nutznießern gezählt hat.

Das Gericht schaut sich jetzt die Verbindungen zwischen den verschiedenen Unternehmen im Air France-KLM-Konzern an, die vertraglichen Grundlagen der Hilfe und die Art der Unterstützung selbst. Dabei kommt es zu dem Schluss, dass die Holding Air France-KLM und Air France zumindest indirekt von dieser staatlichen Hilfe profitieren könnten.

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-146/22 | Ryanair / Kommission (KLM II – Covid-19) | EuGH PM 25/2024 | 7. Febr 2024.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff C-808/21, C-814/21 - EU-Bürger können in jedem Mitgliedsstaat in dem sie wohnen Mitglied einer politischen Partei werden
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff T-200/22 und T-314/22 - Polen muss wegen der Erweiterung und Fortsetzung des Braunkohleabbaus im Bergwerk Turów Zwangsgeld zahlen
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S