Beihilfe

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Beihilfe - § 27 StGB

    Beihilfe ist die dem Haupttäter vorsätzlich (wissent- und willentlich) geleistete Hilfe bei der Begehung einer Straftat. Die Bestrafung des Beihelfers orientiert sich an der Strafandrohung für den Haupttäter, kann jedoch gemildert werden.

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