• Strafrecht - Besonderer Teil - falsche uneidliche Aussage - § 153 StGB

    Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Bestimmt wird dies nach der "objektiven Theorie" durch einen Vergleich zwischen dem Inhalt der Aussage und der objektiven Sachlage. (BGHSt 7, 147, 148) Die so genannte "subjektive Theorie" stellt auf eine Diskrepanz zwischen Täterwissen und Inhalt der Aussage ab. Die "Pflichttheorie" ist ein dritter Ansatzpunkt für die Definition des Wortes falsch.

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