Im Mai 2009 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro1. Sie warf dem Unternehmen vor, seine beherrschende Stellung auf dem Markt für x86-Prozessoren u. a. dadurch missbraucht zu haben, dass es seinen Kunden und einem Computer-Einzelhändler Rabatte gewährte. 2014 wies das Gericht die Klage von Intel gegen die Entscheidung der Kommission insgesamt ab2.
Auf das von Intel eingelegte Rechtsmittel hob der Gerichtshof dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Gericht zurück3.
Das erneut befasste Gericht erklärte die Entscheidung der Kommission teilweise für nichtig und hob die Geldbuße von 1,06 Mrd. Euro in vollem Umfang auf. Gegen dieses Urteil4 legte die Kommission ein Rechtsmittel ein.
Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Kommission zurück und bestätigt damit das Urteil des Gerichts.
Ihr Rechtsmittel hat die Kommission damit begründet, dass die Kontrolle, die das Gericht hinsichtlich der Feststellungen der Kommission zum As-Efficient-Competitor-Test (Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers) vorgenommen habe, an Verfahrensfehlern, Rechtsfehlern und einer Verfälschung von Beweisen leide.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof sämtliche Rechtsmittelgründe der Kommission zurück. In Bezug auf den As-Efficient-Competitor-Test bestätigt er, dass es dem Gericht obliegt, jedes Vorbringen zu prüfen, das die Beurteilungen der Kommission in Frage stellen soll und die Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission bei ihrer Prüfung gelangt ist, entkräften kann. Dieses Vorbringen kann sich sowohl auf die Vereinbarkeit dieser Beurteilungen mit den dem As-Efficient-Competitor-Test zugrunde liegenden Grundsätzen beziehen als auch auf die Beweiskraft der Sachverhaltselemente, auf die sich die Kommission gestützt hat. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht nicht zu prüfen hat, ob sich der verfügende Teil der Entscheidung der Kommission mit Erwägungen, die frei von den von ihm festgestellten Fehlern sind, rechtfertigen lässt, wenn diese Erwägungen in der Entscheidung nicht kohärent formuliert sind.
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-240/22 P | Kommission / Intel Corporation | 24. Okt 2024 | EuGH PM 185/2024
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1 Entscheidung K(2009) 3726 endg. der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel [Art. 102 AEUV] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C-3/37.990 – Intel).
2 Urteil des Gerichts vom 12. Juni 2014, Intel/Kommission, T-286/09 (vgl. auch Pressemitteilung EuGH PM 82/2014).
3 Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C-413/14 P (vgl. auch Pressemitteilung EuGH PM 90/2017).
4 Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2022, Intel/Kommission, T-286/09 RENV (vgl. auch Pressemitteilung EuGH PM 16/2022).