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Wettbewerbsrecht C-233/23 - Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die Interoperabilität seiner Plattform mit einer App eines anderen Unternehmens sicherzustellen, ...

  • juristi.Red
  • 1. April 2025 um 18:16
  • 1. April 2025 um 18:20
  • 154 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • ... kann missbräuchlich sein
    Die Weigerung kann mit dem Fehlen eines Templates für die Kategorie der betreffenden Apps gerechtfertigt werden, wenn die Gewährleistung der Interoperabilität die Sicherheit oder die Integrität der Plattform gefährden würde.

    Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, den Zugang zu dieser Plattform zu ermöglichen, indem es die Gewährleistung der Interoperabilität dieser Plattform mit einer von einem Drittunternehmen entwickelten App ablehnt, kann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, obwohl die Plattform für die kommerzielle Nutzung der App nicht unerlässlich ist. Ein solcher Missbrauch kann nämlich festgestellt werden, wenn die Plattform mit dem Ziel entwickelt wurde, eine Nutzung durch Drittunternehmen zu ermöglichen, und wenn sie geeignet ist, die App für die Verbraucher attraktiver zu machen. Die Weigerung kann jedoch damit gerechtfertigt werden, dass es zum Zeitpunkt, zu dem das Drittunternehmen um Zugang ersucht hat, kein Template für die Kategorie der betreffenden Apps gab, wenn die Gewährung der Interoperabilität die Sicherheit oder die Integrität der Plattform gefährden würde oder wenn es aus anderen technischen Gründen unmöglich wäre, diese Interoperabilität zu gewährleisten. In den anderen Fällen muss das Unternehmen in beherrschender Stellung ein solches Template innerhalb eines angemessenen Zeitraums und gegebenenfalls gegen eine angemessene finanzielle Gegenleistung entwickeln.

    Im Jahr 2018 führte Enel1 in Italien die App JuicePass ein, die es den Nutzern ermöglicht, Ladestationen für ihre Elektrofahrzeuge zu lokalisieren und zu buchen. Um die Navigation zu solche Stationen zu erleichtern, ersuchte Enel Google2, die App mit Android Auto, dem System von Google, das es ermöglicht, direkt über den Bordbildschirm von Fahrzeugen auf Apps auf Smartphones zuzugreifen, kompatibel zu machen. Drittentwickler können ihre Apps nämlich dank der Templates, die Google bereitstellt, an Android Auto anpassen. Google lehnte es ab, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Interoperabilität von JuicePass mit Android Auto zu gewährleisten3.

    Die italienische Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (AGCM) war der Ansicht, dass dieses Verhalten einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstelle, und verhängte gegen Google eine Geldbuße von über 102 Millionen Euro. Google focht diese Entscheidung bis zum italienischen Staatsrat an, der den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat.

    Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, das eine digitale Plattform entwickelt hat, die Interoperabilität dieser Plattform mit einer von einem Drittunternehmen entwickelten App zu gewährleisten, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann.

    Ein solcher Missbrauch einer beherrschenden Stellung ist nicht auf den Fall beschränkt, dass die Plattform für die Ausübung der Tätigkeit desjenigen, der um Zugang ersucht, unerlässlich ist4. Er kann auch vorliegen, wenn, wie es vorliegend der Fall zu sein scheint, ein Unternehmen in beherrschender Stellung die Plattform nicht ausschließlich für die Zwecke seiner eigenen Tätigkeit, sondern mit dem Ziel entwickelt hat, ihre Nutzung durch Drittunternehmen zu ermöglichen, und wenn diese Plattform für die kommerzielle Nutzung einer von einem Drittunternehmen entwickelten App zwar nicht unerlässlich ist, aber geeignet ist, diese App für die Verbraucher attraktiver zu machen.5

    Die Zugangsverweigerung kann auch dann wettbewerbswidrige Auswirkungen haben, wenn das Drittunternehmen, das die App entwickelt hat, und seine Wettbewerber auf dem Markt, zu dem diese App gehört, tätig geblieben sind und ihre Stellung auf diesem Markt ausgebaut haben, ohne die Interoperabilität mit der Plattform nutzen zu können.

    Insoweit ist unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände zu prüfen, ob die Weigerung geeignet war, die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt zu behindern.

    Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die Interoperabilität einer App mit einer digitalen Plattform zu gewährleisten, kann damit gerechtfertigt werden, dass es für die Kategorie der betreffenden Apps kein Template gibt, wenn die Gewährung einer solchen Interoperabilität mittels eines solchen Templates die Integrität dieser Plattform oder die Sicherheit ihrer Nutzung gefährden würde oder wenn es aus anderen technischen Gründen unmöglich wäre, die Interoperabilität durch die Entwicklung dieses Templates zu gewährleisten.

    Ist dies jedoch nicht der Fall, muss das Unternehmen in beherrschender Stellung ein solches Template innerhalb eines angemessenen Zeitraums und gegebenenfalls gegen eine angemessene finanzielle Gegenleistung entwickeln. Dabei sind die Bedürfnisse des Drittunternehmens, das um diese Entwicklung ersucht hat, die tatsächlichen Kosten dieser Entwicklung und das Recht des Unternehmens in beherrschender Stellung, daraus einen angemessenen Nutzen zu erzielen, zu berücksichtigen.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-233/23 | Alphabet u. a. | 25. Febr 2025 | EuGH PM 19/2025

    ____________________________

    1 Genauer gesagt, Enel X Italia, die Teil der Enel-Gruppe ist, die mehr als 60 % der Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Italien betreibt und Dienstleistungen für ein solches Aufladen erbringt.
    2 Die Google Italy Srl ist eine Tochtergesellschaft der Google LLC, die wiederum im Eigentum von Alphabet Inc. steht. Die drei Unternehmen werden gemeinsam als Google bezeichnet.
    3 Zunächst erklärte Google, dass Multimedia- und Messaging-Apps die einzigen Apps von Drittunternehmen seien, die mit Android Auto kompatibel seien, da es kein spezifisches Template gebe. Dann rechtfertigte Google ihre Weigerung mit Sicherheitsbedenken und der Notwendigkeit einer rationalen Zuweisung der für die Erstellung eines neuen Templates erforderlichen Ressourcen.
    4 Eine vom Gerichtshof im Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, aufgestellte Voraussetzung (vgl. auch die Pressemitteilung EuGH PM 72/1998).
    5 In einem solchen Fall rechtfertigen es weder die Wahrung der Vertragsfreiheit und des Eigentumsrechts des Unternehmens in beherrschender Stellung noch die Notwendigkeit, den Anreiz aufrechtzuerhalten, in die Entwicklung hochwertiger Produkte oder Dienstleistungen zu investieren, dass die Einstufung einer Weigerung, einem Drittunternehmen Zugang zu der in Rede stehenden Infrastruktur zu gewähren, als missbräuchlich auf die Fälle beschränkt wird, in denen die „Bronner“-Voraussetzung in Bezug auf die Unerlässlichkeit für die Ausübung der Tätigkeit desjenigen, der um Zugang ersucht, erfüllt ist.

    • Google
    • Wettbewerbsrecht
    • Marktbeherrschung
    • Interoperabilität
    • App
    • Alphabet
    • Plattform
    • Template
    • Integrität
    • JuicePass
    • Enel

1. Kernaussage
Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann seine beherrschende Stellung missbrauchen, wenn es die Interoperabilität seiner digitalen Plattform mit einer App eines Drittunternehmens verweigert. Dies gilt auch dann, wenn die Plattform für die Tätigkeit des Drittunternehmens nicht unerlässlich ist. Die Weigerung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn technische oder sicherheitsbezogene Gründe entgegenstehen.

2. Sachverhalt

  • Enel entwickelte die App „JuicePass“ zur Suche und Buchung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
  • Das Unternehmen wollte die App mit „Android Auto“ von Google kompatibel machen.
  • Google stellte für bestimmte App-Kategorien sogenannte Templates bereit, verweigerte jedoch die Entwicklung eines passenden Templates für JuicePass.
  • Die italienische Wettbewerbsbehörde sah darin einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung und verhängte eine Geldbuße von über 102 Mio. Euro.
  • Der italienische Staatsrat legte dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 102 AEUV vor.

3. Entscheidung des EuGH
Der EuGH bestätigt, dass die Verweigerung der Interoperabilität einer digitalen Plattform mit einer Drittanbieter-App einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann.

4. Begründung

  • Eine digitale Plattform kann wettbewerblich so bedeutsam sein, dass ihre Abschottung Wettbewerber benachteiligt.
  • Anders als in klassischen „Essential-Facility“-Fällen muss die Plattform nicht zwingend unerlässlich sein. Es genügt, dass die Interoperabilität die Wettbewerbsfähigkeit der App erheblich steigern könnte.
  • Die Weigerung kann gerechtfertigt sein, wenn:
    • die Sicherheit oder Integrität der Plattform gefährdet wäre oder
    • die Interoperabilität technisch nicht möglich ist.
  • Fehlen solche Gründe, muss das marktbeherrschende Unternehmen innerhalb angemessener Zeit eine technische Lösung entwickeln und darf hierfür gegebenenfalls eine angemessene Vergütung verlangen.

5. Praktische Bedeutung

  • Grundsatzentscheidung zur Öffnung digitaler Plattformen.
  • Stärkt den Wettbewerb in digitalen Ökosystemen.
  • Besonders relevant für:
    • Digitale Märkte
    • Plattformökonomie
    • Interoperabilität von Software
    • Kartellrecht im Technologiesektor

EuGH-Urteil in der Rechtssache C-233/23 | Alphabet u. a. | 25. Febr 2025 | EuGH PM 19/2025

Dieses Urteil ist sehr examensrelevant, weil es die Weiterentwicklung des Missbrauchsverbots im digitalen Wettbewerbsrecht betrifft.

1. Missbrauch einer beherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV)

Typisches Prüfungsthema:

  • Marktbeherrschung
  • Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur
  • Behinderung von Wettbewerbern

👉 absoluter Kartellrechtsklassiker.

2. Zugangsverweigerung und digitale Plattformen

Zentrale Aussage:

  • Eine Plattform kann auch dann kartellrechtlich geöffnet werden müssen, wenn sie nicht unerlässlich („indispensable“) ist.
  • Entscheidend ist, ob die Verweigerung den Wettbewerb behindern kann.

👉 wichtige Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung.

3. Essential-Facility-Doktrin

Examensrelevant:

  • Vergleich mit den Urteilen Bronner, IMS Health und Microsoft.
  • Der EuGH lockert die strengen Voraussetzungen für digitale Plattformen teilweise auf.

👉 sehr beliebtes Schwerpunkt- und Examensthema.

4. Interoperabilität als Wettbewerbsfaktor

Wichtig:

  • Zugang zu Schnittstellen und technischen Standards kann wettbewerbsentscheidend sein.
  • Digitale Märkte werden zunehmend durch Netzwerkeffekte geprägt.

👉 modernes Kartellrecht.

5. Rechtfertigungsgründe

Klassische Prüfung:

  • Sicherheit der Plattform
  • Integrität des Systems
  • Technische Unmöglichkeit

👉 wichtige Verhältnismäßigkeitsprüfung.

6. Digitale Gatekeeper und Plattformmacht

Besonders relevant:

  • Das Urteil steht im Kontext der zunehmenden Regulierung großer Digitalunternehmen.
  • Enge Bezüge zum Digital Markets Act (DMA).

👉 aktuelles Europarecht.

7. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Beherrschende Stellung
  2. Verweigerung des Zugangs / der Interoperabilität
  3. Wettbewerbsbeschränkende Wirkung
  4. Rechtfertigung (Sicherheit, Integrität, technische Gründe)
  5. Missbrauch nach Art. 102 AEUV
  6. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Ein marktbeherrschender Plattformbetreiber kann verpflichtet sein, die Interoperabilität seiner Plattform mit Apps von Drittanbietern zu ermöglichen. Eine Verweigerung kann auch dann einen Missbrauch nach Art. 102 AEUV darstellen, wenn die Plattform nicht unerlässlich ist, aber den Wettbewerb erheblich beeinflusst.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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