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Wettbewerbsrecht C-200/24 - Das in Polen geltende Werbeverbot für Apotheken verstößt gegen EU-Recht

  • sophme
  • 17. Oktober 2025 um 11:07
  • 17. Oktober 2025 um 11:09
  • 176 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Ein im Jahr 2012 in Kraft getretenes polnisches Gesetz verbietet die Werbung für Apotheken, Apothekenverkaufsstellen und ihre Tätigkeiten unter Androhung einer Geldbuße. Nach diesem Gesetz dürfen Apotheken der Öffentlichkeit nur eingeschränkte Informationen über ihren Standort und ihre Öffnungszeiten übermitteln.

    Da die Europäische Kommission der Auffassung ist, dass dieses Verbot gegen Unionsrecht1 verstößt, hat sie Polen vor dem Gerichtshof verklagt2 .

    Der Gerichtshof gibt der Klage in vollem Umfang statt und stellt fest, dass Polen gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat.

    Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht es nämlich Angehörigen eines reglementierten Berufs wie Apothekern in Polen, kommerzielle Online-Kommunikationen zu nutzen, um ihre Tätigkeiten zu bewerben. Zwar müssen Inhalt und Form derartiger Kommunikationen die Anforderungen bestimmter berufsrechtlicher Regeln erfüllen, doch dürfen diese nicht zu einem allgemeinen und ausnahmslosen Werbeverbot führen, wie es in Polen der Fall ist.

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieses Verbot nur für Apotheker gilt, die in einer Apotheke arbeiten (das sind mehr als zwei Drittel der Apotheker in Polen). Die Richtlinie erlaubt es allen Apothekern, ihre eigene Werbung zu betreiben. Sie darf daher nicht durch Verbote umgangen werden, die nur einige von ihnen oder bestimmte von ihnen ausgeübte Tätigkeiten betreffen.

    Das in Rede stehende Verbot beeinträchtigt auch den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit in Bezug auf Werbeformen, die nicht unter die Richtlinie fallen. Dieses Verbot schränkt nämlich die Möglichkeit der Apotheker, insbesondere der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen, ein, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie ihnen anbieten möchten, zu bewerben. Ebenso erschwert es den Marktzugang für Personen, die eine Apotheke in Polen eröffnen möchten, insbesondere wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.

    Polen hat nicht nachgewiesen, dass die Beschränkung dieser beiden Grundfreiheiten durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit, genauer gesagt durch die Bekämpfung der übermäßigen Einnahme von Arzneimitteln und die Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit der Apotheker, gerechtfertigt werden könnte.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-200/24 | Kommission / Polen (Werbung für Apotheken) | 19. Jun 2025 | EuGH PM 71/2025

    _______________________________

    1 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) sowie Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV.
    2 Vgl. auch die Pressemitteilung der Kommission vom 14. Juli 2023, IP/23/3528.

    • Werbung
    • EuGH
    • Polen
    • Apotheke
    • Werbeverbot

1. Kernaussage
Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot der Werbung für Apotheken verstößt gegen das Unionsrecht. Apotheker müssen grundsätzlich die Möglichkeit haben, ihre Leistungen zu bewerben, insbesondere auch über elektronische Kommunikationsmittel.

2. Sachverhalt

  • Polen hatte 2012 ein Gesetz erlassen, das Werbung für Apotheken, Apothekenverkaufsstellen und deren Tätigkeiten grundsätzlich verbot.
  • Zulässig waren lediglich Informationen über Standort und Öffnungszeiten.
  • Verstöße konnten mit Geldbußen geahndet werden.
  • Die Europäische Kommission sah darin einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, die Niederlassungsfreiheit und die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und erhob Vertragsverletzungsklage.

3. Entscheidung des EuGH
Der EuGH gibt der Klage vollständig statt und stellt fest, dass Polen gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat.

4. Begründung

  • Die E-Commerce-Richtlinie erlaubt Angehörigen reglementierter Berufe grundsätzlich die Nutzung kommerzieller Kommunikation.
  • Berufsrechtliche Werberegeln sind zwar zulässig, dürfen aber nicht zu einem vollständigen Werbeverbot führen.
  • Das polnische Verbot erschwert Apothekern, insbesondere solchen aus anderen Mitgliedstaaten, den Zugang zum Markt und die Gewinnung von Kunden.
  • Polen konnte nicht nachweisen, dass das Verbot zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich und verhältnismäßig ist.

5. Praktische Bedeutung

  • Stärkt die Werbefreiheit reglementierter Berufe innerhalb der EU.
  • Konkretisiert die Grenzen nationaler Werbeverbote.
  • Wichtig für:
    • Binnenmarktrecht
    • Dienstleistungsfreiheit
    • Niederlassungsfreiheit
    • E-Commerce-Recht
    • Gesundheitsrecht

Dieses Urteil ist examensrelevant, weil es zentrale Grundfreiheiten des Binnenmarkts mit der Regulierung reglementierter Berufe verbindet.

1. Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)

Typisches Prüfungsthema:

  • Beschränkungen grenzüberschreitender Dienstleistungen
  • Zugang zu Kunden und Märkten

Wichtig:

  • Werbeverbote können Dienstleistungsbeschränkungen darstellen.

👉 Klassiker des Binnenmarktrechts.

2. Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV)

Zentrale Aussage:

  • Werbeverbote erschweren den Marktzugang.
  • Dies gilt besonders für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten.

👉 häufige Examenskonstellation.

3. Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Examensrelevant:

  • Zulässigkeit kommerzieller Kommunikation
  • Besonderheiten bei reglementierten Berufen

Wichtig:

  • Berufsrechtliche Regeln sind erlaubt.
  • Totale Werbeverbote sind unzulässig.

👉 beliebte Richtlinienauslegung.

4. Rechtfertigung durch Gesundheitsschutz

Klassisches Prüfungsschema:

  • Legitimer Zweck: Schutz der öffentlichen Gesundheit
  • Geeignetheit
  • Erforderlichkeit
  • Verhältnismäßigkeit

👉 Standardprüfung im Europarecht.

5. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV)

Wichtig:

  • Kommission gegen Mitgliedstaat
  • Prüfung eines Verstoßes gegen Primär- und Sekundärrecht

👉 absoluter Klausurklassiker.

6. Reglementierte Berufe im Binnenmarkt

Prüfungsrelevant:

  • Spannungsverhältnis zwischen Berufsrecht und Grundfreiheiten
  • Grenzen nationaler Berufsausübungsregelungen

👉 häufiges Schwerpunkt- und Examensproblem.

7. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  1. Anwendbarkeit der Grundfreiheiten
  2. Beschränkung der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit
  3. Verstoß gegen die E-Commerce-Richtlinie
  4. Rechtfertigung durch Gesundheitsschutz
  5. Verhältnismäßigkeitsprüfung
  6. Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:
Ein allgemeines Werbeverbot für Apotheken verstößt gegen Unionsrecht, wenn es den Marktauftritt von Apothekern praktisch unmöglich macht und nicht durch zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes verhältnismäßig gerechtfertigt werden kann.

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