Werbung

  • Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - Kaufrecht

    Werben ist jedes Verhalten, das andere dafür gewinnen soll, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird. Stimmt die beworbende Leistung nicht mit der gewährten Leistung überein, so können sich Ansprüche nach § 434 BGB ergeben.

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