I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22 - Werbung für Produkte mit dem Begriff "klimaneutral"
Die Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" stellt nicht ohne weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz heute in zwei Verfahren (I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22) entschieden, in denen ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren durch eine Wettbewerbszentrale jeweils auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als "klimaneutral" in Anspruch genommen worden sind.