Missbrauch i. S. d. § 266 liegt vor, wenn der Amtsträger im Innenverhältnis sein dürfen überschreitet, sich aber im Aussenverhältnis im Rahmen seines rechtlichen Könnens bewegt. (Joecks § 266 Rdnr. 18 StGB-Kommentar ; BGHSt 5, 61, 63 ; LK-Schünemann § 266 Rdn. 48)