Ein Missbrauch der Kreditkarte liegt vor, wenn der Aussteller gegenüber dem Vertragsunternehmen wirksam zur Zahlung verpflichtet worden und der Täter nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Kontoausgleich außerstande ist.
(Joecks § 266b Rdnr. 12 StGB-Kommentar ; S/S-Lenckner § 266b Rdnr. 9)