Europarecht C-234/21 - Verbot halbautomatischer Waffen

  • Mitgliedstaaten, die frühere Genehmigungen für diese Waffen aufrechterhalten wollen, können dies auch für Waffen vorsehen, die für das Abfeuern von Platzpatronen umgebaut wurden.

    Der Gerichtshof stellt fest, dass nichts dem entgegensteht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Besitzer halbautomatischer Feuerwaffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen umgebaut wurden, nach deren Verbot eine Übergangsregelung in Anspruch nehmen können, wenn eine solche Regelung für Besitzer halbautomatischer Waffen eingeführt wurde, mit denen echte Kugeln verschossen werden können. Das Ziel, die öffentliche Sicherheit der Unionsbürger zu gewährleisten, wird durch den Umstand, dass Besitzer von solchermaßen umgebauten Feuerwaffen ebenfalls in den Genuss der Aufrechterhaltung von bereits erteilten Genehmigungen kommen können, nicht beeinträchtigt.

    Die Vereinigung Défense Active des Amateurs d’Armes ASBL (DAAA) und zwei belgische Staatsbürger führen einen Rechtsstreit über die 2019 in Kraft getretene Reform des Waffengesetzes1 gegen den Conseil des ministres (Ministerrat, Belgien). Mit dieser Reform wurden bestimmte Arten halbautomatischer Waffen verboten, die für das Abfeuern von Platzpatronen umgebaut wurden und bis Anfang Juni 2019 in Belgien frei verkäuflich waren. Besitzer solcher Waffen haben seitdem nicht mehr die Möglichkeit, sie zu behalten, da sie nunmehr Besitzer einer verbotenen Waffe geworden sind. Für Besitzer echter halbautomatischer Feuerwaffen (die nicht umgebaut wurden und mit denen daher echte Kugeln verschossen werden können), die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurden, gibt es dagegen eine Übergangsregelung, die ihnen den weiteren Besitz gestattet.


    Nach Ansicht der DAAA führt diese Situation zu einer Ungleichbehandlung zwischen Personen, die eine Waffe aus diesen beiden Gruppen besitzen. Die Unionsrichtlinie, die mit der belgischen Reform umgesetzt werden sollte2, verletze u. a. das Eigentumsrecht sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes. Die mit der Rechtssache befasste Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Belgien) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die einschlägige Bestimmung der Richtlinie insoweit ungültig sei, als sie es den Mitgliedstaaten verwehre, eine Übergangsregelung zugunsten von Personen vorzusehen, die vor dem 13. Juni 2017 eine halbautomatische Feuerwaffe rechtmäßig erworben und eingetragen hätten, die zur ausschließlichen Verwendung von Platzpatronen umgebaut worden sei.


    Die Große Kammer des Gerichtshofs bestätigt die Gültigkeit der fraglichen Bestimmung, die weder gegen das Eigentumsrecht noch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes verstößt.


    Diese Bestimmung gestattet den Mitgliedstaaten nämlich entgegen der von der DAAA aufgestellten Prämisse in Wirklichkeit, frühere Genehmigungen für alle betroffenen halbautomatischen Feuerwaffen aufrechtzuerhalten, einschließlich derer, die für die ausschließliche Verwendung von Platzpatronen umgebaut wurden. Es ist Aufgabe der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof), aus dieser Feststellung die Folgen abzuleiten, die sich für die von ihr durchzuführende Prüfung ergeben, ob der Ausschluss solcher Waffen von der vom belgischen Gesetzgeber eingeführten Übergangsregelung gültig ist.



    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-234/21 | Défense Active des Amateurs d’Armes u. a. | EuGH PM 40/2024 | 05. März 2024


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    1 Der Großteil der Bestimmungen dieser Reform stellt eine teilweise Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen dar. Mittlerweile wurde die letztgenannte Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen aufgehoben und ersetzt.

    2 Siehe Endnote 1.

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