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Europarecht C-291/22 P - Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln

  • juristi.Red
  • 7. Mai 2024 um 20:47
  • 14. Februar 2025 um 21:43
  • 236 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) muss dafür sorgen, dass bei den von ihr konsultierten Sachverständigen kein Interessenkonflikt vorliegt.

    Die EMA kann sich dieser Pflicht zur objektiven Unparteilichkeit nicht dadurch entziehen, dass sie vom Anmelder verlangt, die Parteilichkeit des betreffenden Ausschussmitglieds nachzuweisen.

    Das Laboratorium D & A Pharma beantragte bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Hopveus, eines Arzneimittels auf der Basis von Natriumoxybat. Die Indikation dieses Wirkstoffs ist die mittel- und langfristig Bekämpfung von Alkoholabhängigkeit.

    Im Anschluss an ein ablehnendes Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) (der Teil der EMA ist) beantragte D & A Pharma eine Überprüfung ihres Antrags, wobei sie u. a. eine Änderung der therapeutischen Indikationen des Arzneimittels vorschlug, sowie die Einberufung einer wissenschaftlichen Beratergruppe (der WBG Psychiatrie). Auch dieser Überprüfungsantrag führte zu einem ablehnenden Gutachten, woraufhin die Europäische Kommission im Juli 2020 die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Hopveus verweigerte.

    D & A Pharma erhob beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, wobei sie u. a. die mangelnde Unparteilichkeit der konsultierten Sachverständigen (die sich in einem Interessenkonflikt befänden) sowie eine Verletzung des Grundsatzes der kontradiktorischen Prüfung rügte.

    Nachdem ihre Klage abgewiesen wurde1, wendet sie sich nunmehr an den Gerichtshof.

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts sowie den Beschluss der Kommission, mit dem die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Hopveus verweigert wurde, auf.

    In seinem Urteil führt der Gerichtshof zunächst aus, dass bei einem Mitglied der vom CHMP konsultierten Sachverständigengruppe ein Interessenkonflikt vorlag, was zu einem wesentlichen Verfahrensfehler führt. Sodann stellt er fest, dass das Urteil des Gerichts mit einem Rechtsfehler behaftet ist, da die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Politik in Bezug auf konkurrierende Interessen mit dem Grundsatz der objektiven Unparteilichkeit unvereinbar ist.

    Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, und fügt hinzu, dass die Entscheidung, anstelle der WBG Psychiatrie eine Ad-hoc-Sachverständigengruppe einzuberufen, einen Fehler darstellt, mit dem das Verfahren zur Verabschiedung des Gutachtens der EMA behaftet ist. Infolgedessen ist auch das Verfahren zum Erlass des Beschlusses der Kommission fehlerhaft. Die EMA ist nämlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der CHMP systematisch eine WBG konsultiert, wenn derjenige, der eine Überprüfung beantragt, rechtzeitig und mit hinreichender Begründung eine solche Konsultation verlangt.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-291/22 P | D & A Pharma / Kommission und EMA | EuGH PM 46/2024 | 14. März 2024

    __________________________

    1 Urteil vom 2. März 2022, D & A Pharma/Kommission und EMA, T-556/20.

    • Genehmigung
    • EuGH
    • Arzneimittel
    • Inverkehrbringen
    • EMA
    • Interessenskonflikt
    • Sachverständige
    • Unparteilichkeit

Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) muss dafür sorgen, dass die Experten, die sie befragt, keine Interessenkonflikte haben. Sie kann sich nicht einfach rausreden, indem sie von den Antragstellern verlangt, nachzuweisen, dass ein Ausschussmitglied nicht befangen ist.

D & A Pharma hat bei der EMA eine Genehmigung für ihr Medikament Hopveus beantragt, das auf Natriumoxybat basiert. Dieses Medikament soll helfen, Alkoholabhängigkeit mittelfristig und langfristig zu bekämpfen.

Nachdem der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP), der zur EMA gehört, den Antrag abgelehnt hat, hat D & A Pharma um eine Überprüfung gebeten. Sie haben unter anderem vorgeschlagen, die therapeutischen Indikationen des Medikaments zu ändern und eine wissenschaftliche Beratergruppe (WBG Psychiatrie) einzuberufen. Auch dieser Überprüfungsantrag wurde abgelehnt, und im Juli 2020 hat die Europäische Kommission die Genehmigung für Hopveus verweigert.

D & A Pharma hat daraufhin beim Gericht der Europäischen Union geklagt und argumentiert, dass die Experten, die konsultiert wurden, nicht unparteiisch waren und dass der Grundsatz der kontradiktorischen Prüfung verletzt wurde.

Nachdem ihre Klage abgelehnt wurde, hat sie sich jetzt an den Gerichtshof gewandt.

Der Gerichtshof hat das Urteil des Gerichts und den Beschluss der Kommission, der die Genehmigung für Hopveus verweigert hat, aufgehoben.

In seinem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Mitglied der Expertenrunde des CHMP einen Interessenkonflikt hatte, was zu einem schweren Verfahrensfehler führt. Außerdem hat er festgestellt, dass das Urteil des Gerichts einen Rechtsfehler aufweist, weil die Interpretation der Politik zu konkurrierenden Interessen nicht mit dem Prinzip der objektiven Unparteilichkeit übereinstimmt.

Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Rechtsstreit jetzt entscheidungsreif ist und dass es ein Fehler war, anstelle der WBG Psychiatrie eine Ad-hoc-Sachverständigengruppe einzuberufen. Das hat das Verfahren zur Erstellung des Gutachtens der EMA beeinträchtigt. Außerdem ist das Verfahren für den Beschluss der Kommission fehlerhaft, weil die EMA sicherstellen muss, dass der CHMP immer eine WBG konsultiert, wenn ein Überprüfungsantrag rechtzeitig und gut begründet ist.

EuGH-Urteil in der Rechtssache C-291/22 P | D & A Pharma / Kommission und EMA | EuGH PM 46/2024 | 14. März 2024

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