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Europarecht C-351/22 - Restriktive Maßnahmen gegen Russland: Die Einziehung des gesamten Erlöses aus einem vom Verbot der Erbringung von Vermittlungsdiensten für Militärgüter ...

  • juristi.Red
  • 17. Oktober 2024 um 14:33
  • 14. Februar 2025 um 21:52
  • 180 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • ... erfassten Geschäft ist zulässig

    Der Gerichtshof ist außerdem zuständig für die Auslegung einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung eines GASP-Beschlusses, die in einer Verordnung hätte umgesetzt werden müssen und die als Grundlage für eine nationale Sanktionsmaßnahme dient.

    Das Verbot der Erbringung von Vermittlungsdiensten für Militärgüter für einen Wirtschaftsteilnehmer in Russland, das Grundlage der nationalen Sanktionsmaßnahme ist, hätte in einer Verordnung umgesetzt werden müssen. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn diese Güter nie in einen Mitgliedstaat eingeführt wurden. Das Unionsrecht erlaubt die Einziehung aller in Verbindung mit der Erbringung solcher Dienstleistungen erhaltenen Beträge.

    Neves 77 Solutions SRL (Neves), ein rumänisches Unternehmen im Bereich der Luftfahrt, vermittelte ein Rechtsgeschäft zwischen einem ukrainischen Unternehmen, SFTE Spetstechnoexport, und einem indischen Unternehmen über den Verkauf von 32 Funkstationen, von denen 20 in Russland hergestellt wurden. Die rumänischen Behörden teilten Neves im Sommer 2019 mit, dass die Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Gütern dem Verbot unterfielen, Vermittlungsdienste in Verbindung mit Militärgütern für einen Wirtschaftsteilnehmer in Russland zu erbringen, das von der Union als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, erlassen wurde.

    Wenig später erhielt Neves dennoch fast drei Millionen Euro von SFTE Spetstechnoexport für die Erbringung ihrer Vermittlungsdienste. Daher verhängten die rumänischen Behörden gegen Neves eine Geldbuße von 30 000 Lei (etwa 6 000 Euro) und zogen die für diese Dienstleistungen erhaltenen Beträge ein.

    Ein rumänisches Gericht fragt den Gerichtshof, ob dieses Verbot Anwendung findet, wenn die betroffenen Militärgüter nie in die Union eingeführt wurden, und ob die nationalen Sanktionen, die wegen des Verstoßes gegen dieses Verbot verhängt wurden, mit dem Eigentumsrecht des betroffenen Unternehmens vereinbar sind.

    Zunächst bestätigt der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Auslegung einer Bestimmung mit allgemeiner Geltung eines GASP-Beschlusses, die als Grundlage für nationale Sanktionsmaßnahmen gegen ein Unternehmen dient. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die einheitliche Auslegung des Unionsrechts darf nämlich nicht umgangen werden, wenn - wie hier - die betreffende restriktive Maßnahme mit allgemeiner Geltung in eine Verordnung hätte aufgenommen werden müssen, hinsichtlich deren der Gerichtshof in jedem Fall zuständig ist.

    Zur Begründetheit führt der Gerichtshof aus, dass das Verbot der Erbringung von Vermittlungsdiensten in Verbindung mit Militärgütern für einen Wirtschaftsteilnehmer in Russland auch dann gilt, wenn diese Güter nie in einen Mitgliedstaat eingeführt wurden. Ein solches Verbot könnte nämlich leicht umgangen werden, wenn es, um ihm zu entgehen, genügte, diese Güter zu befördern, ohne das Unionsgebiet zu durchqueren.

    Der Gerichtshof stellt auch fest, dass das Unionsrecht die automatische Einziehung aller in Verbindung mit der Erbringung von Vermittlungsdiensten für Militärgüter für einen Wirtschaftsteilnehmer in Russland erhaltenen Beträge zulässt. Das schränkt zwar das Eigentumsrecht des Dienstleisters in Bezug auf diese Beträge ein. Eine solche Einschränkung ist jedoch geeignet, die Wirksamkeit des betreffenden Verbots zu gewährleisten, und daher grundsätzlich verhältnismäßig im Hinblick auf die von der Union verfolgten legitimen Ziele, nämlich die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine zu schützen.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache C-351/22 | Neves 77 Solutions | 10. Sept 2024 | EuGH PM 136/2024

    • Einziehung
    • EuGH
    • Vermittlungsdienste
    • Erlös
    • restriktive Maßnahmen
    • Russland
    • GASP
    • Sanktionsmaßnahme
    • Ukraine
    • Neves 77 Solutions

Also, der Gerichtshof kümmert sich darum, wie eine Regel aus einem GASP-Beschluss zu verstehen ist, die eigentlich in einer Verordnung hätte stehen sollen und als Grundlage für eine nationale Sanktion dient.

Konkret geht's um ein Verbot, dass Unternehmen in Russland keine Vermittlungsdienste für Militärgüter anbieten dürfen. Dieses Verbot wäre in einer Verordnung festgehalten werden müssen. Und das gilt auch, wenn die Güter nie in einen EU-Staat eingeführt wurden. Das Unionsrecht erlaubt es, alles Geld einzuziehen, das mit solchen Dienstleistungen verdient wurde.

Die rumänische Firma Neves 77 Solutions SRL (Neves) hat ein Geschäft zwischen einem ukrainischen Unternehmen, SFTE Spetstechnoexport, und einem indischen Unternehmen organisiert, bei dem 32 Funkstationen verkauft wurden – 20 davon wurden in Russland hergestellt. Im Sommer 2019 haben die rumänischen Behörden Neves mitgeteilt, dass ihre Vermittlungstätigkeiten für diese Güter unter das Verbot fallen, das von der EU als Reaktion auf die russischen Aktionen in der Ukraine erlassen wurde.

Trotzdem hat Neves kurz darauf fast drei Millionen Euro von SFTE Spetstechnoexport für ihre Vermittlungsdienste erhalten. Deswegen haben die rumänischen Behörden eine Geldstrafe von 30.000 Lei (ca. 6.000 Euro) gegen Neves verhängt und das Geld eingezogen.

Jetzt fragt ein rumänisches Gericht den Gerichtshof, ob das Verbot auch gilt, wenn die Militärgüter nie in die EU eingeführt wurden, und ob die nationalen Sanktionen, die wegen dieses Verbots verhängt wurden, mit dem Eigentumsrecht von Neves in Ordnung sind.

Der Gerichtshof hat erstmal klargestellt, dass er dafür zuständig ist, solche allgemeinen Regelungen aus dem GASP-Beschluss zu interpretieren, die als Grundlage für nationale Sanktionen dienen. Man kann die Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht einfach umgehen, nur weil die betreffende Regelung in eine Verordnung hätte aufgenommen werden müssen.

In seiner Begründung sagt der Gerichtshof, dass das Verbot für die Vermittlung von Militärgütern an Unternehmen in Russland auch gilt, wenn diese Güter nicht in die EU eingeführt wurden. Andernfalls könnte man das Verbot leicht umgehen, indem man die Güter einfach anders transportiert.

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht die automatische Einziehung aller Beträge erlaubt, die in Verbindung mit der Vermittlung von Militärgütern für Unternehmen in Russland verdient wurden. Das schränkt zwar das Eigentumsrecht des Dienstleisters ein, ist aber notwendig, um die Wirksamkeit des Verbots sicherzustellen. Das ist grundsätzlich okay, wenn man die legitimen Ziele der EU im Blick hat, also die territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine zu schützen.

EuGH-Urteil in der Sache C-351/22 | Neves 77 Solutions | 10. September 2024 | EuGH PM 136/2024

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