Das Verbot der Erbringung von Vermittlungsdiensten für Militärgüter für einen Wirtschaftsteilnehmer in Russland, das Grundlage der nationalen Sanktionsmaßnahme ist, hätte in einer Verordnung umgesetzt werden müssen. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn diese Güter nie in einen Mitgliedstaat eingeführt wurden. Das Unionsrecht erlaubt die Einziehung aller in Verbindung mit der Erbringung solcher Dienstleistungen erhaltenen Beträge.
Neves 77 Solutions SRL (Neves), ein rumänisches Unternehmen im Bereich der Luftfahrt, vermittelte ein Rechtsgeschäft zwischen einem ukrainischen Unternehmen, SFTE Spetstechnoexport, und einem indischen Unternehmen über den Verkauf von 32 Funkstationen, von denen 20 in Russland hergestellt wurden. Die rumänischen Behörden teilten Neves im Sommer 2019 mit, dass die Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Gütern dem Verbot unterfielen, Vermittlungsdienste in Verbindung mit Militärgütern für einen Wirtschaftsteilnehmer in Russland zu erbringen, das von der Union als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, erlassen wurde.
Wenig später erhielt Neves dennoch fast drei Millionen Euro von SFTE Spetstechnoexport für die Erbringung ihrer Vermittlungsdienste. Daher verhängten die rumänischen Behörden gegen Neves eine Geldbuße von 30 000 Lei (etwa 6 000 Euro) und zogen die für diese Dienstleistungen erhaltenen Beträge ein.
Ein rumänisches Gericht fragt den Gerichtshof, ob dieses Verbot Anwendung findet, wenn die betroffenen Militärgüter nie in die Union eingeführt wurden, und ob die nationalen Sanktionen, die wegen des Verstoßes gegen dieses Verbot verhängt wurden, mit dem Eigentumsrecht des betroffenen Unternehmens vereinbar sind.
Zunächst bestätigt der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Auslegung einer Bestimmung mit allgemeiner Geltung eines GASP-Beschlusses, die als Grundlage für nationale Sanktionsmaßnahmen gegen ein Unternehmen dient. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die einheitliche Auslegung des Unionsrechts darf nämlich nicht umgangen werden, wenn - wie hier - die betreffende restriktive Maßnahme mit allgemeiner Geltung in eine Verordnung hätte aufgenommen werden müssen, hinsichtlich deren der Gerichtshof in jedem Fall zuständig ist.
Zur Begründetheit führt der Gerichtshof aus, dass das Verbot der Erbringung von Vermittlungsdiensten in Verbindung mit Militärgütern für einen Wirtschaftsteilnehmer in Russland auch dann gilt, wenn diese Güter nie in einen Mitgliedstaat eingeführt wurden. Ein solches Verbot könnte nämlich leicht umgangen werden, wenn es, um ihm zu entgehen, genügte, diese Güter zu befördern, ohne das Unionsgebiet zu durchqueren.
Der Gerichtshof stellt auch fest, dass das Unionsrecht die automatische Einziehung aller in Verbindung mit der Erbringung von Vermittlungsdiensten für Militärgüter für einen Wirtschaftsteilnehmer in Russland erhaltenen Beträge zulässt. Das schränkt zwar das Eigentumsrecht des Dienstleisters in Bezug auf diese Beträge ein. Eine solche Einschränkung ist jedoch geeignet, die Wirksamkeit des betreffenden Verbots zu gewährleisten, und daher grundsätzlich verhältnismäßig im Hinblick auf die von der Union verfolgten legitimen Ziele, nämlich die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine zu schützen.
EuGH-Urteil in der Rechtssache C-351/22 | Neves 77 Solutions | 10. Sept 2024 | EuGH PM 136/2024