• öffentliches Recht - Verfassungsrecht

    Diese kann man in äußere und innere Souveränität unterscheiden. Die äußere Souveränität bedeutet die Fähigkeit zu ausschließlicher rechtlicher Selbstbestimmung und Selbstbindung im Verkehr mit anderen Staaten und Völkerrechtssubjekten. Unter innerer Souveränität ist die Verfügungsgewalt über die inneren Angelegenheiten zu verstehen.

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