- sind im materiellen Sinne Gesetze. Sie werden von Organen der Exekutive auf Grundlage und im Rahmen einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung erlassen. Zum Wesensmerkmal der Verordnung gehört, dass der Verordnungsgeber von einer ihm durch ein formelles Gesetz des Bundes oder eines Landes übertragenen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat. Das ermächtigende Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt haben. (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG)
- ... Fehlt es an einer solchen Bestimmung, ist die Verordnung nichtig. Von der Satzung lässt sich die Verordnung durch die Frage abgrenzen, ob sich das Exekutivorgan, dass die Verordnung erlassen hat, erkennbar auf eine besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützte oder nur von einer allgemein übertragenen Autonomie Gebrauch machen wollte. Im zweiten Fall liegt eine Satzung vor.
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Lateinisches Rechtswörterbuch
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