Verlust der Staatsangehörigkeit

  • öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Art. 16 GG Abs. 1 S. 2 GG

    ist jeder Wegfall der Staatsangehörigkeit, der nicht "Entziehung" i.S.v. Art. 16 Abs. 1 S. 1 ist, oder anders formuliert ist der Verlust jeder Wegfall der Staatsangehörigkeit, der kraft Gesetzes eintritt unf für den Betroffenen vermeidbar ist.

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