Verkehrssteuer

  • <p>Steuerart</p>
    • knüpfen an die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder an Vorgänge des Wirtschaftsverkehrs an.
    • Diese Steuern werden nach sogenannten steuerbaren Vorgängen erhoben. Sie kennen keine persönliche Steuerpflicht, wie z.B. die Einkommensteuer.
    • Beispiele: Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbssteuer
    • Im Grundgesetz wird die Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden an Hand der Verbrauchs- und Verkehrsteuer definiert. (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 GG)
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