Markenrecht T-537/22 - Geistiges Eigentum: Das Gericht der Europäischen Union bestätigt die Gültigkeit des Schutzes des LEGO-Spielbausteins

  • Seit 2010 ist der nachfolgend abgebildete Spielbaustein der dänischen Gesellschaft Lego in der Europäischen Union als Geschmacksmuster geschützt.

    Im Jahr 2019 erklärte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Antrag der deutschen Gesellschaft Delta Sport Handelskontor diesen Schutz für den LEGO-Stein für nichtig. Das EUIPO vertrat die Ansicht, dass alle Erscheinungsmerkmale des LEGO-Steins ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt seien, die darin bestehe, den Zusammenbau mit anderen Bausteinen des Spiels und die Zerlegung zu ermöglichen.


    Im Jahr 2021 hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO jedoch auf1. Das EUIPO erließ daraufhin eine neue Entscheidung, mit der der Antrag von Delta Sport Handelskontor auf Nichtigerklärung zurückgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, dass der Schutz für den LEGO-Stein nicht für nichtig zu erklären sei, da für diesen eine im Unionsrecht vorgesehene spezifische Ausnahme gelte, die den Schutz modularer Systeme ermögliche2.


    Im Jahr 2022 hat Delta Sport Handelskontor Klage beim Gericht erhoben und beantragt, diese neue Entscheidung des EUIPO aufzuheben.


    Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht diese Klage ab.


    Unter Heranziehung und Ergänzung seiner Rechtsprechung stellt es fest, dass ein Geschmacksmuster nur dann für nichtig erklärt wird, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall betreffen einige Argumente von Delta Sport Handelskontor nur ein einziges von mehreren vom EUIPO herangezogenen Merkmalen und werden daher als ins Leere gehend zurückgewiesen.


    Das Gericht stellt zudem fest, dass Delta Sport Handelskontor, die insoweit die Beweislast trägt, keine Nachweise dafür beigebracht hat, dass das Geschmacksmuster des Lego-Spielsteins bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme zum Schutz modularer Systeme, nämlich Neuheit und Eigenart, nicht erfüllt.



    Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-537/22 | Delta Sport Handelskontor / EUIPO - Lego (Baustein eines Spielbaukastens) | 24. Jan 2024 | EuGH PM 15/2024


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    1 Urteil vom 24. März 2021, Lego/EUIPO – Delta Sport Handelskontor (Baustein eines Spielbaukastens), T-515/19 (vgl. EuGH PM 48/2021).

    2 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


    HINWEIS: Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten in der gesamten Europäischen Union. Die Unionsmarken bestehen neben den nationalen Marken. Die Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestehen neben den nationalen Geschmacksmustern. Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden beim EUIPO

    angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.


    HINWEIS: Die Nichtigkeitsklage zielt auf die Nichtigerklärung einer unionsrechtswidrigen Handlung der Unionsorgane ab. Sie kann bei dem Gerichtshof bzw. dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden. Ist die Klage

    begründet, wird die unionsrechtswidrige Handlung für nichtig erklärt. Entsteht dadurch eine Regelungslücke, hat das betreffende Organ diese zu schließen.


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