Verwaltungsrecht C-222/22 - Ein Asylantrag aufgrund eines Religionswechsels nach dem Verlassen des Herkunftslandes kann nicht automatisch als missbräuchlich abgelehnt werden

  • Ein Iraner, dessen erster Antrag auf internationalen Schutz von den österreichischen Behörden abgewiesen wurde, stellte in Österreich einen neuen Antrag (sog. „Folgeantrag“) auf internationalen Schutz. Er machte geltend, zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert zu sein und zu fürchten, aus diesem Grund in seinem Herkunftsland verfolgt zu werden.

    Daraufhin wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten1 zuerkannt und er erhielt eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die österreichischen Behörden stellten fest, dass er glaubhaft gemacht habe, aus „innerer Überzeugung“ in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein und diese Religion aktiv zu leben. Aus diesem Grund sei er im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt.


    Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft2 wurde ihm von den österreichischen Behörden jedoch verweigert. Das österreichische Recht macht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Folgeantrags nämlich davon abhängig, dass der von dem Betroffenen selbst geschaffene neue Umstand Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung ist.


    Der österreichische Verwaltungsgerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Voraussetzung mit der „Qualifikationsrichtlinie“3 vereinbar ist. Dies wird vom Gerichtshof verneint.


    Die Qualifikationsrichtlinie lässt nicht den Schluss zu, dass jeder Folgeantrag, der auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, auf eine Missbrauchsabsicht und die Absicht zurückzuführen ist, das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu instrumentalisieren. Jeder Folgeantrag ist individuell zu prüfen.


    Wenn also, wie im vorliegenden Fall4, festgestellt wird, dass der Betroffene glaubhaft gemacht hat, „aus innerer Überzeugung“ zum Christentum konvertiert zu sein und diese Religion aktiv zu leben, schließt dies aus, dass der Antragsteller eine Missbrauchsabsicht hegte oder beabsichtigte, das anwendbare Verfahren zu instrumentalisieren. Wenn ein solcher Antragsteller die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für eine Qualifizierung als Flüchtling erfüllt, ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.


    Wird hingegen festgestellt, dass eine missbräuchliche Absicht sowie eine Absicht vorliegen, das Verfahren zu instrumentalisieren, kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert werden, obwohl die Furcht des Antragstellers, aufgrund der von ihm selbst geschaffenen Umstände in seinem Herkunftsland verfolgt zu werden, begründet ist. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention5 bleibt jedoch bestehen. Dem Betroffenen ist in diesem Fall der durch diese Konvention gewährleistete internationale Schutz zu gewähren. Die Konvention verbietet nämlich u. a. die Ausweisung und Zurückweisung über die Grenzen von Gebieten, in denen das Leben oder die Freiheit des Antragstellers insbesondere wegen seiner Religion bedroht wäre.


    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-222/22 | Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Späterer Religionswechsel) | 29. Febr 2024 | EuGH PM 38/2024


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    1 Der subsidiäre Schutz gilt für jeden Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, was insbesondere die Hinrichtung und eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einschließt.

    2 Die Flüchtlingseigenschaft ist in Fällen der Verfolgung von Drittstaatsangehörigen wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorgesehen.

    3 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

    4 Es ist Sache des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs, zu prüfen, ob diese Feststellung der österreichischen Behörden zutreffend ist.

    5 Am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnetes Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in Kraft getreten am 22. April 1954, ergänzt durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die förmliche Verweigerung der Zuerkennung der „Flüchtlingseigenschaft“ im Sinne der Richtlinie einer Qualifizierung des Betroffenen als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht entgegensteht.

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