Verwaltungsrecht C-491/21 - Wohnsitz im europäischen Ausland - Verweigerung des Ausstellens eines als Reisedokument geltenden Personalausweises

  • Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn ein Mitgliedstaat einem seiner Staatsangehörigen die Ausstellung eines als Reisedokument geltenden Personalausweises zusätzlich zu einem Reisepass allein deshalb verweigert, weil er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

    Diese Weigerung beschränkt das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union und schafft eine Ungleichbehandlung zwischen den im Ausland ansässigen Bürgern und denjenigen mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat.

    Ein rumänischer Rechtsanwalt hat seinen Wohnsitz seit 2014 in Frankreich und übt seine beruflichen Tätigkeiten sowohl in Frankreich als auch in Rumänien aus. Im Jahr 2017 beantragte er bei den rumänischen Behörden die Ausstellung eines einfachen oder elektronischen Personalausweises, der ein Reisedokument darstellt, mit dem er nach Frankreich reisen kann. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er seinen Wohnsitz im Ausland hat.


    Der mit dieser Rechtssache befasste rumänische Oberste Kassations- und Gerichtshof hat dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.


    In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass es eine Beschränkung der Freiheit, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und aufzuhalten, in Bezug auf rumänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat darstellt, wenn die Ausstellung eines Personalausweises allein deshalb verweigert wird, weil die betreffende Person ihren Wohnsitz nicht in Rumänien hat.


    Die rumänischen Rechtsvorschriften nehmen nämlich eine Ungleichbehandlung zwischen rumänischen Staatsangehörigen, die einen Wohnsitz im Ausland haben, und solchen mit Wohnsitz in Rumänien vor.


    Ersteren steht nur ein Reisepass als Reisedokument zur Verfügung, während Zweitere einen Personalausweis und einen Reisepass haben können.


    Das Unionsrecht1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ihren Staatsangehörigen zwei als Reisedokumente geltende Ausweise auszustellen. Es erlaubt ihnen aber nicht, diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb der Union ausgeübt haben, weniger günstig zu behandeln, ohne dass dies durch objektive Erwägungen des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre.


    Solche Rechtsvorschriften können weder durch die Notwendigkeit, der im Personalausweis angegebenen Anschrift des Wohnsitzes Beweiskraft zu verleihen, noch durch die Wirksamkeit der Feststellung und Kontrolle dieser Anschrift durch die zuständige nationale Behörde gerechtfertigt werden.



    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-491/21 | Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi | Administrarea Bazelor de Date |

    22. Febr 2024 | EuGH PM 32/2024


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    1 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer

    Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

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