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Europarecht C-560/20 - Ein als Flüchtling anerkannter unbegleiteter Minderjähriger hat das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern, auch wenn er ...

  • juristi.Red
  • 31. Januar 2024 um 15:45
  • 8. Mai 2026 um 23:51
  • 327 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • ... während des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist.

    Unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falls muss auch der volljährigen Schwester dieses Flüchtlings, die aufgrund einer schweren Krankheit die dauerhafte Unterstützung ihrer Eltern benötigt, ein Einreise- und Aufenthaltstitel zuerkannt werden.

    Der Gerichtshof stellt klar, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling auch dann das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern hat, wenn er während des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist. Die Familienzusammenführung muss sich ausnahmsweise auf eine volljährige Schwester erstrecken, wenn diese aufgrund einer schweren Krankheit die ständige Unterstützung ihrer Eltern benötigt. Andernfalls würde dem Flüchtling de facto sein Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern genommen. Dieses Recht darf nicht der Voraussetzung unterliegen, dass der minderjährige Flüchtling oder seine Eltern über Wohnraum, eine Krankenversicherung und ausreichende Einkünfte für sie und die Schwester verfügen.

    Nachdem einem unbegleiteten minderjährigen Syrer in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, beantragten seine Eltern und seine volljährige Schwester Aufenthaltstitel, um zu ihm ziehen zu können. Die österreichischen Behörden wiesen diese Anträge ab, weil der junge Syrer nach Stellung der Anträge volljährig geworden war, ebenso wie spätere Anträge auf Familienzusammenführung.

    Die Eltern und die Schwester fochten die Bescheide, mit denen die zuletzt genannten Anträge zurückgewiesen wurden, beim Verwaltungsgericht Wien an. Dieses hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung1 ersucht. Es führt u. a. aus, dass die Schwester aufgrund einer Zerebralparese vollständig und dauerhaft auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sei, so dass die Eltern sie nicht allein in Syrien lassen könnten.

    Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Richtlinie Flüchtlingen einen eigenen Schutz gewährt. Aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit begünstigt sie im Speziellen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, indem sie ihnen das Recht auf Familienzusammenführung mit ihren Eltern einräumt.

    Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, der während des Verfahrens auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern volljährig wird, das Recht auf eine solche Familienzusammenführung hat2. Dieses Recht darf nämlich nicht von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags abhängen. Folglich darf der Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Flüchtling zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag nicht mehr minderjährig ist.

    Zweitens erläutert der Gerichtshof, dass dem minderjährigen Flüchtling wegen der Krankheit seiner Schwester, wenn dieser kein Recht auf Familienzusammenführung mit ihrem Bruder gleichzeitig mit ihren Eltern gewährt würde, de facto sein Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern genommen würde, da es den Eltern nicht möglich ist, zu ihrem Sohn zu ziehen, ohne ihre Tochter mitzunehmen. Ein solches Ergebnis wäre aber mit dem unbedingten Charakter dieses Rechts unvereinbar und würde dessen praktische Wirksamkeit in Frage stellen, was sowohl dem Ziel der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung als auch den Anforderungen, die sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf die Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Rechte Minderjähriger ergeben und deren Einhaltung diese Richtlinie sicherstellen muss, zuwiderlaufen würde.

    Der Gerichtshof stellt drittens fest, dass weder vom minderjährigen Flüchtling noch von seinen Eltern verlangt werden darf, dass sie für sich und für die schwer kranke Schwester über ausreichend großen Wohnraum, eine Krankenversicherung sowie hinreichende Einkünfte verfügen. Es ist nämlich nahezu unmöglich, dass ein minderjähriger unbegleiteter Flüchtling diese Voraussetzungen erfüllt. Ebenso ist es für die Eltern eines solchen Minderjährigen äußerst schwierig, diese Voraussetzungen zu erfüllen, bevor sie zu ihrem Kind gezogen sind. Die mögliche Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge mit ihren Eltern von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig zu machen, würde somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Minderjährigen ihr Recht auf eine solche Zusammenführung zu nehmen.

    Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-560/20 | Landeshauptmann von Wien

    (Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling) | 30. Jan 2024 | EuGH PM 19/2024

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    ______________________________

    1 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung.

    2 In seinem Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, sein Recht auf Familienzusammenführung behält. Ein solcher Antrag auf Familienzusammenführung muss jedoch innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden, d. h. grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. EuGH PM 40/2018).

    • Minderjähriger
    • Volljährigkeit
    • Asylrecht
    • Flüchtling
    • unbegleitet
    • Familienzusammenführung

In diesem besonderen Fall muss auch die volljährige Schwester des Flüchtlings, die wegen einer schweren Krankheit auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist, einen Einreise- und Aufenthaltstitel bekommen.

Der Gerichtshof macht deutlich, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling das Recht hat, seine Eltern wiederzusehen, auch wenn er während des Verfahrens volljährig wird. In Ausnahmefällen kann dieses Recht auch auf die volljährige Schwester ausgeweitet werden, wenn sie dringend die Hilfe ihrer Eltern braucht. Andernfalls würde dem Flüchtling sein Recht auf Familienzusammenführung genommen werden. Dieses Recht sollte nicht davon abhängen, ob der Flüchtling oder seine Eltern eine Wohnung, eine Krankenversicherung und genug Geld haben.

Nachdem einem unbegleiteten minderjährigen Syrer in Österreich Asyl gewährt wurde, haben seine Eltern und seine volljährige Schwester Aufenthaltstitel beantragt, um zu ihm ziehen zu können. Die österreichischen Behörden haben diese Anträge abgelehnt, weil der junge Syrer zu diesem Zeitpunkt volljährig geworden war, ebenso wie später eingereichte Anträge auf Familienzusammenführung.

Die Eltern und die Schwester haben gegen die Ablehnung der Anträge beim Verwaltungsgericht Wien geklagt. Das Gericht hat den Gerichtshof um Klarstellung der Richtlinie zur Familienzusammenführung gebeten. Es wurde unter anderem erwähnt, dass die Schwester wegen einer Zerebralparese komplett auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist, weshalb die Eltern sie nicht einfach allein in Syrien lassen können.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Richtlinie Flüchtlingen speziellen Schutz bietet. Besonders unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben dadurch das Recht auf Familienzusammenführung mit ihren Eltern.

Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, der während des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig wird, trotzdem das Recht auf diese Zusammenführung hat. Dieses Recht sollte nicht davon abhängen, wie schnell der Antrag bearbeitet wird. Daher darf der Antrag nicht abgelehnt werden, nur weil der Flüchtling zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr minderjährig ist.

Zweitens erklärt der Gerichtshof, dass dem minderjährigen Flüchtling, wenn seiner Schwester kein Recht auf Familienzusammenführung mit ihrem Bruder zusammen mit den Eltern gewährt wird, de facto sein Recht auf Familienzusammenführung entzogen wird, da die Eltern nicht zu ihrem Sohn ziehen können, ohne ihre Tochter mitzunehmen. Ein solches Ergebnis würde dem unbedingten Charakter dieses Rechts widersprechen und dessen praktische Wirksamkeit in Frage stellen, was sowohl dem Ziel der Richtlinie als auch den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU bezüglich des Privat- und Familienlebens sowie der Rechte von Minderjährigen widerspräche.

Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass weder vom minderjährigen Flüchtling noch von seinen Eltern verlangt werden kann, dass sie über ausreichend großen Wohnraum, eine Krankenversicherung und genug Geld für sich und die schwer kranke Schwester verfügen. Es ist fast unmöglich, dass ein minderjähriger unbegleiteter Flüchtling diese Bedingungen erfüllt. Auch für die Eltern ist es extrem schwierig, diese Voraussetzungen zu erfüllen, bevor sie zu ihrem Kind ziehen. Wenn man die mögliche Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge von der Erfüllung dieser Bedingungen abhängig macht, würde das bedeuten, dass man diesen Minderjährigen ihr Recht auf eine solche Zusammenführung nimmt.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-560/20 | Landeshauptmann von Wien

(Familienzusammenführung mit einem minderjährigen Flüchtling) | 30. Jan 2024 | EuGH PM 19/2024

Die Entscheidung ist besonders relevant im Aufenthaltsrecht, Europarecht und Grundrechtsschutz:

Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Examensklassiker:
privilegierter Familiennachzug bei UMF
Besonders wichtig:
Der Anspruch bleibt bestehen,
auch wenn der Flüchtling während des Verfahrens volljährig wird

Maßgeblicher Zeitpunkt

Zentral:
Die Minderjährigkeit muss nicht bis zur behördlichen Entscheidung fortbestehen
Der EuGH schützt den Anspruch vor einer Entwertung durch lange Verfahrensdauer
Typischer unionsrechtlicher Gedanke:
praktische Wirksamkeit des Rechts („effet utile“)

Art. 7 GRCh und Art. 24 GRCh

Sehr examensrelevant:

  • Schutz des Familienlebens
  • Kindeswohl
    Die Grundrechte prägen die Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie
    Insbesondere:
    Das Kindeswohl erhält erhebliches Gewicht

Ausnahmsweise Einbeziehung volljähriger Geschwister

Dogmatisch besonders interessant:
Grundsätzlich gehören volljährige Geschwister nicht zum privilegierten Familiennachzug
Hier aber Ausnahme wegen:

  • schwerer Krankheit
  • vollständiger Abhängigkeit von den Eltern
  • tatsächlicher Unmöglichkeit der Familientrennung

Effet utile

Absoluter Examensklassiker:
Unionsrechtliche Ansprüche dürfen nicht praktisch leer laufen
Hier:
Ohne Mitaufnahme der Schwester könnten die Eltern faktisch nicht zum minderjährigen Flüchtling ziehen

Teleologische Auslegung des Unionsrechts

Besonders klausurrelevant:
Der EuGH orientiert sich nicht nur am Wortlaut,
sondern an:

  • Sinn und Zweck der Richtlinie
  • Grundrechten
  • praktischer Wirksamkeit

Keine Anforderungen an Lebensunterhalt, Wohnraum oder Krankenversicherung

Wichtig:
Beim privilegierten Nachzug zu UMF dürfen solche Voraussetzungen grundsätzlich nicht verlangt werden
Begründung:
Der besondere Schutz unbegleiteter Minderjähriger würde sonst unterlaufen

Besonderer Schutz vulnerabler Personen

Sehr examensrelevant:
Die Entscheidung verbindet:

  • Flüchtlingsschutz
  • Behindertenschutz
  • Familienschutz
  • Kindeswohl

Typische Klausurprobleme

  • Maßgeblicher Zeitpunkt bei Minderjährigkeit
  • Reichweite des Familiennachzugs
  • Bedeutung von Art. 7 und 24 GRCh
  • praktische Wirksamkeit unionsrechtlicher Ansprüche
  • teleologische Erweiterung des Familienbegriffs
  • Zulässigkeit zusätzlicher Integrationsanforderungen

Take-away für Klausuren

👉 Der Anspruch auf Familiennachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling entfällt nicht automatisch durch spätere Volljährigkeit.
👉 Unter außergewöhnlichen Umständen kann auch ein volljähriges Geschwisterkind einbezogen werden, wenn andernfalls der unionsrechtlich garantierte Familiennachzug faktisch unmöglich würde.
👉 Maßgeblich sind insbesondere Art. 7 GRCh und Art. 24 GRCh sowie der unionsrechtliche Grundsatz der praktischen Wirksamkeit („effet utile“).

Die Entscheidung eignet sich besonders gut für Examensklausuren zur Verzahnung von Aufenthaltsrecht, Unionsgrundrechten und unionsrechtlicher Methodenlehre.

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