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Europarecht T-745/20 - Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff: Das Gericht bestätigt das Verbot des Inverkehrbringens

  • juristi.Red
  • 3. Februar 2024 um 15:14
  • 17. Februar 2025 um 13:52
  • 257 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Der Unionsgesetzgeber hat keinen offensichtlichen Fehler begangen, indem er ein Verbot erlassen hat, das mit dem Ziel des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Einklang steht.

    Um ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu begrenzen, hat der Unionsgesetzgeber im Jahr 2019 eine Richtlinie1 verabschiedet, die u. a. das Inverkehrbringen von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff2 verbietet. Die im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental entwickeln, produzieren und vermarkten bestimmte spezialisierte Kunststoffprodukte sowie die bei deren Herstellung verwendeten Zusatzstoffe.

    Sie produzieren einen prooxidativen Zusatzstoff, der ihrer Ansicht nach den Kunststoff schneller als oxo-abbaubaren Kunststoff biologisch abbauen würde. Beide Gesellschaften fordern Schadensersatz, da das Verbot des Inverkehrbringens von oxo-abbaubarem Kunststoff auch für Kunststoff gilt, den sie als "oxo-biologisch-abbaubar" einstufen.

    Das Gericht weist die Klage ab.

    Nach Ansicht des Gerichts hat der Unionsgesetzgeber keinen offensichtlichen Fehler begangen, als er das Inverkehrbringen von Produkten verboten hat, die aus Kunststoff hergestellt werden, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält3. Denn nach den wissenschaftlichen Studien, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie vorlagen, ist der Grad der Bioabbaubarkeit dieses Kunststoffs sowohl im Freien als auch auf Mülldeponien oder in Meeresumgebung gering oder gar nicht vorhanden.

    Zudem eignet sich Kunststoff mit einem prooxidativen Zusatzstoff für keine Form der Kompostierung. Schließlich ist sein Recycling problematisch, da die verfügbaren Technologien es Wiederaufbereitungsunternehmen nicht ermöglichen, Kunststoffe mit prooxidativen Zusätzen zu erkennen und von herkömmlichen Kunststoffen zu trennen.

    Das Gericht stellt auch fest, dass das Verbot des Inverkehrbringens von Produkten, die aus Kunststoff hergestellt werden, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Dieses Verbot steht mit dem von der Richtlinie von 2019 verfolgten Ziel des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in Einklang. Schließlich verstößt das fragliche Verbot nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sich Produkte, die aus Kunststoff hergestellt werden, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält, nicht in einer Situation befinden, die mit der von Produkten vergleichbar ist, die aus herkömmlichem Kunststoff hergestellt werden. Der raschere Zerfall von Kunststoff, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält, kann größere negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, da sich sein biologischer Abbau auf einen kürzeren Zeitraum konzentriert. Des Weiteren befinden sich Produkte, die aus Kunststoff hergestellt sind, der einen prooxidativen Zusatz enthält, und Produkte, die aus kompostierbarem Kunststoff hergestellt sind, ebenso wenig in einer vergleichbaren Situation.

    EuGH-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-745/20 | Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental / Parlament u. a. | 31. Jan 2024 | EuGH PM 23/2024

    ___________________________

    1 Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.

    2 Ein oxo-abbaubarer Kunststoff wird in der Richtlinie als Kunststoff definiert, der einen oder mehrere Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.

    3 Da die Parteien für Kunststoff, dem ein prooxidativer Zusatzstoff zugesetzt wurde, verschiedene Begriffe verwenden, wählt das Gericht einen möglichst neutralen Begriff, nämlich „Kunststoff, der einen prooxidativen Zusatzstoff enthält“.

    • EuGH
    • Verbot
    • Inverkehrbringen
    • Umweltrecht
    • oxo-abbaubarer Kunststoff

Der Gesetzgeber der EU hat keinen groben Fehler gemacht, als er ein Verbot eingeführt hat, das darauf abzielt, die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu schützen.

Um die Umweltauswirkungen zu reduzieren, hat die EU 2019 eine Richtlinie verabschiedet, die unter anderem das Inverkehrbringen von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff verbietet. Die Firmen Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental aus dem Vereinigten Königreich stellen spezielle Kunststoffprodukte und die dafür verwendeten Zusätze her.

Sie haben einen prooxidativen Zusatzstoff entwickelt, von dem sie glauben, dass er den Kunststoff schneller abbaut als oxo-abbaubarer Kunststoff. Jetzt fordern beide Firmen Schadensersatz, weil das Verbot auch für ihren Kunststoff gilt, den sie als "oxo-biologisch-abbaubar" einstufen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Laut Gericht hat der Gesetzgeber keinen Fehler gemacht, als er das Inverkehrbringen von Produkten mit prooxidativen Zusatzstoffen verboten hat. Die wissenschaftlichen Studien, die damals vorlagen, zeigen, dass die Bioabbaubarkeit dieses Kunststoffs in der Natur, auf Deponien oder im Meer sehr gering oder sogar nicht vorhanden ist.

Außerdem kann Kunststoff mit prooxidativen Zusätzen nicht kompostiert werden, und das Recycling ist schwierig, weil die Technologien es nicht ermöglichen, diese Kunststoffe von herkömmlichen Kunststoffen zu trennen.

Das Gericht stellt auch fest, dass das Verbot von Produkten aus Kunststoff mit prooxidativen Zusatzstoffen nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstößt. Es unterstützt das Ziel der Richtlinie von 2019, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. Zudem sind Produkte aus Kunststoff mit prooxidativen Zusätzen nicht in der gleichen Lage wie solche aus herkömmlichem Kunststoff. Der schnellere Abbau des Kunststoffs mit prooxidativem Zusatz kann sogar schädlichere Auswirkungen auf die Umwelt haben, da er in einem kürzeren Zeitraum abgebaut wird. Produkte aus Kunststoff mit prooxidativen Zusätzen und solche aus kompostierbarem Kunststoff sind ebenfalls nicht vergleichbar.

Das Urteil des EuGH in der Sache T-745/20 | Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental / Parlament u. a. | 31. Jan 2024 | EuGH PM 23/2024.

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