Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Jahrgang 2024.
  • Alles
  • Jahrgang 2024.
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Europarecht
  5. Urteile des EuGH
  6. Jahrgang 2024.

Europarecht T-743/22 - Krieg in der Ukraine: Das Gericht erklärt die Rechtsakte, mit denen Herr Mazepin auf den Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen belassen wurde, für nichtig

  • juristi.Red
  • 22. Mai 2024 um 14:01
  • 17. Februar 2025 um 13:49
  • 251 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Die familiäre Beziehung zu seinem Vater, dem russischen Geschäftsmann Dmitry Mazepin, genügt nicht, um anzunehmen, dass er durch gemeinsame Interessen mit ihm verbunden ist, und ihn daher auf diesen Listen zu belassen.

    Im März 2022 wurde Herr Nikita Mazepin in die Liste der Personen aufgenommen, gegen die sich die von der Europäischen Union nach dem russischen Angriff gegen die Ukraine ergriffenen restriktiven Maßnahmen richten.

    Dies bedeutete insbesondere, dass seine Vermögenswerte eingefroren wurden und er nicht mehr in die Mitgliedstaaten einreisen durfte. Seine Aufnahme in diese Liste beruht auf der Verbindung zu seinem Vater, Herrn Dmitry Mazepin, einem führenden Geschäftsmann, der in Wirtschaftssektoren tätig ist, die für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen1. Nach den Angaben des Rates war Herr Dmitry Mazepin über Unternehmen, zu denen er Verbindungen hat, der Hauptsponsor der Tätigkeit seines Sohnes als Pilot des Formel-1-Rennstalls Haas.

    Mit Fortsetzungsrechtsakten, die im September 2022 sowie im März und im September 2023 erlassen wurden2, verlängerte der Rat die gegen Herrn Nikita Mazepin ergriffenen restriktiven Maßnahmen bis zum 15. März 2024.

    Da Herr Nikita Mazepin u. a. der Ansicht war, dass diese Rechtsakte3 mit einem Beurteilungsfehler des Rates behaftet seien, beantragte er beim Gericht der Europäischen Union, sie für nichtig zu erklären.

    Mit seinem Urteil gibt das Gericht seinem Antrag statt und erklärt die Rechtsakte, mit denen Herr Nikita Mazepin auf den Listen der durch die restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen belassen wurde, für nichtig.

    Es weist darauf hin, dass das gegenüber Herrn Nikita Mazepin herangezogene Kriterium der „Verbindung“ den Umstand betrifft, allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert dieses Kriterium eine über eine familiäre Beziehung hinausgehende Verbindung, die anhand eines Bündels hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien festgestellt wurde.

    Unter den Umständen des vorliegenden Falles befindet das Gericht, dass der Rat die ihm für den Nachweis einer solchen Verbindung obliegende Beweispflicht nicht erfüllt hat. Es ist keineswegs erwiesen, dass Herr Nikita Mazepin und sein Vater in wirtschaftlicher Hinsicht, aufgrund von Kapitalverflechtungen oder durch gemeinsame Interessen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte bestanden, miteinander verbunden wären. Zum angeblichen Sponsoring von Herrn Nikita Mazepin durch seinen Vater stellt das Gericht insbesondere fest, dass Ersterer seit März 2022 kein Pilot des Formel-1-Rennstalls Haas mehr ist. Die Fortsetzungsrechtsakte beruhen also letztlich nur auf der familiären Bindung, was nicht ausreicht, um seinen Namen auf den Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen zu belassen.

    EuGH-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-743/22 | Mazepin / Rat | 20. März 2024 | EuGH PM 49/2024

    ____________________________

    1 Zu Herrn Dmitry Mazepin vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 8. November 2023, Mazepin/Rat, T-282/22 (vgl. auch EuGH PM 166/2023). Gegen dieses Urteil des Gerichts hat Herr Dmitry Mazepin ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt (anhängige Rechtssache Mazepin/Rat, C-35/24 P).

    2 Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Beschluss (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Beschluss (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

    3 Herr Nikita Dmitrievich Mazepin hat die ursprünglichen Rechtsakte des Rates, mit denen sein Name in die Liste aufgenommen wurde, vor dem Gericht nicht angefochten.

    • Listen
    • Europarecht
    • Ukraine-Krieg
    • Nikita Mazepin
    • restriktive Maßnahmen

Also, die Beziehung zwischen Nikita Mazepin und seinem Dad, dem russischen Geschäftsmann Dmitry Mazepin, ist nicht genug, um zu sagen, dass sie durch gemeinsame Interessen verbunden sind. Deshalb bleibt er nicht einfach auf diesen Listen.

Im März 2022 wurde Nikita auf die Liste von Leuten gesetzt, gegen die die EU wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine Maßnahmen getroffen hat. Das hieß konkret, dass sein Geld eingefroren wurde und er nicht mehr in die EU reisen durfte. Die Gründe für seine Listung basieren auf seiner Verbindung zu seinem Vater, der ein großer Geschäftsmann ist und in Bereichen tätig ist, die für die russische Regierung wichtig sind. Laut dem Rat war Dmitry über seine Firmen der Hauptsponsor von Nikitas Karriere als Formel-1-Pilot für Haas.

Die restriktiven Maßnahmen gegen Nikita wurden im September 2022 und dann wieder im März und September 2023 verlängert, bis zum 15. März 2024. Nikita war der Meinung, dass diese Entscheidungen fehlerhaft sind und hat deshalb beim Gericht der EU geklagt, damit sie für ungültig erklärt werden.

Das Gericht hat jetzt entschieden, dass Nikitas Antrag gerechtfertigt ist und die Maßnahmen, die ihn auf den Listen der betroffenen Personen halten, ungültig sind. Es wurde klargestellt, dass die Verbindung, die gegen ihn angeführt wurde, nicht reicht. Man braucht mehr als nur die familiäre Beziehung, um solche Maßnahmen zu rechtfertigen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Rat nicht beweisen konnte, dass Nikita und sein Vater wirtschaftlich oder durch gemeinsame Interessen verbunden sind. Außerdem ist Nikita seit März 2022 kein Formel-1-Pilot mehr, was die Argumentation über das Sponsoring durch seinen Vater schwächt. Letztendlich basieren die Maßnahmen nur auf ihrer familiären Bindung, was nicht ausreicht, um ihn auf der Liste zu halten.

Urteil des EuGH in der Sache T-743/22 | Mazepin / Rat | 20. März 2024 | EuGH PM 49/2024

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff T-7/19, T-364/20 und T-390-20 - Keine staatliche Beihilfe zur Finanzierung der Festen Fehmarnbeltquerung
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff T-745/20 - Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff: Das Gericht bestätigt das Verbot des Inverkehrbringens
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S