Im März 2022 wurde Herr Nikita Mazepin in die Liste der Personen aufgenommen, gegen die sich die von der Europäischen Union nach dem russischen Angriff gegen die Ukraine ergriffenen restriktiven Maßnahmen richten.
Dies bedeutete insbesondere, dass seine Vermögenswerte eingefroren wurden und er nicht mehr in die Mitgliedstaaten einreisen durfte. Seine Aufnahme in diese Liste beruht auf der Verbindung zu seinem Vater, Herrn Dmitry Mazepin, einem führenden Geschäftsmann, der in Wirtschaftssektoren tätig ist, die für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen1. Nach den Angaben des Rates war Herr Dmitry Mazepin über Unternehmen, zu denen er Verbindungen hat, der Hauptsponsor der Tätigkeit seines Sohnes als Pilot des Formel-1-Rennstalls Haas.
Mit Fortsetzungsrechtsakten, die im September 2022 sowie im März und im September 2023 erlassen wurden2, verlängerte der Rat die gegen Herrn Nikita Mazepin ergriffenen restriktiven Maßnahmen bis zum 15. März 2024.
Da Herr Nikita Mazepin u. a. der Ansicht war, dass diese Rechtsakte3 mit einem Beurteilungsfehler des Rates behaftet seien, beantragte er beim Gericht der Europäischen Union, sie für nichtig zu erklären.
Mit seinem Urteil gibt das Gericht seinem Antrag statt und erklärt die Rechtsakte, mit denen Herr Nikita Mazepin auf den Listen der durch die restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen belassen wurde, für nichtig.
Es weist darauf hin, dass das gegenüber Herrn Nikita Mazepin herangezogene Kriterium der „Verbindung“ den Umstand betrifft, allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert dieses Kriterium eine über eine familiäre Beziehung hinausgehende Verbindung, die anhand eines Bündels hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien festgestellt wurde.
Unter den Umständen des vorliegenden Falles befindet das Gericht, dass der Rat die ihm für den Nachweis einer solchen Verbindung obliegende Beweispflicht nicht erfüllt hat. Es ist keineswegs erwiesen, dass Herr Nikita Mazepin und sein Vater in wirtschaftlicher Hinsicht, aufgrund von Kapitalverflechtungen oder durch gemeinsame Interessen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte bestanden, miteinander verbunden wären. Zum angeblichen Sponsoring von Herrn Nikita Mazepin durch seinen Vater stellt das Gericht insbesondere fest, dass Ersterer seit März 2022 kein Pilot des Formel-1-Rennstalls Haas mehr ist. Die Fortsetzungsrechtsakte beruhen also letztlich nur auf der familiären Bindung, was nicht ausreicht, um seinen Namen auf den Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen zu belassen.
EuGH-Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-743/22 | Mazepin / Rat | 20. März 2024 | EuGH PM 49/2024
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1 Zu Herrn Dmitry Mazepin vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 8. November 2023, Mazepin/Rat, T-282/22 (vgl. auch EuGH PM 166/2023). Gegen dieses Urteil des Gerichts hat Herr Dmitry Mazepin ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt (anhängige Rechtssache Mazepin/Rat, C-35/24 P).
2 Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Beschluss (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Beschluss (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
3 Herr Nikita Dmitrievich Mazepin hat die ursprünglichen Rechtsakte des Rates, mit denen sein Name in die Liste aufgenommen wurde, vor dem Gericht nicht angefochten.