Angriff

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Notwehr - § 32 Abs. 2 StGB

    Jede durch menschliches Verhalten Verletzung eines geschützen Rechtsgutes, gleichgültig, ob der Angreifer sie will. (Tröndle/Fischer, § 32 Rnr. 4 f. mit weiteren Nachweisen)

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