Einträge mit dem Tag „Zivilprozessrecht“
5 T 232/16 - LG Tübingen: Verwaltungsvollstreckungen der GEZ wegen nicht gezahltem Rundfunkbeitrag sind rechtlich unzulässig
Das Vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass Bescheide einer Behörde zu vollstrecken sind, auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde. Rundfunkanstalten sind Unternehmen, keine Behörde, entschied das Landgericht Tübingen (Beschluss vom 16. Sept 2016, 5 T 232/16).
Sender könnten sich nicht einfach selbst Vollstreckungsbescheide ausstellen, sie müssten den Weg über Mahnverfahren und Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift gehen.
Sender könnten sich nicht einfach selbst Vollstreckungsbescheide ausstellen, sie müssten den Weg über Mahnverfahren und Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift gehen.
I ZB 84/22 - Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen kann ohne besondere Formerfordernisse elektronisch eingereicht werden
Der unter anderem für Rechtsbeschwerden betreffend die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen als elektronisches Dokument eingereicht werden kann und keinen weiteren Anforderungen unterliegt als andere elektronisch eingereichte Dokumente. Ausreichend ist entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache elektronische Signatur bei Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg.
1 BvR 2111/22 - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2022 - L 29 AS 955/21 NZB -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Baer
und die Richter Christ,
Wolff
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2023 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
des Herrn (…),
gegen
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2022 - L 29 AS 955/21 NZB -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Baer
und die Richter Christ,
Wolff
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2023 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.