Zivilprozessrecht 1 BvR 2111/22 - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde

  • In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde

    des Herrn (…),

    gegen

    den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2022 - L 29 AS 955/21 NZB -

    hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

    die Richterin Baer

    und die Richter Christ,

    Wolff

    gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Januar 2023 einstimmig beschlossen:

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
    Gründe:
    1Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO (der Zivilprozessordnung) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2130/21 -, juris, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1; jeweils m.w.N.).
    2Danach hat der Antrag auf Prozesskostenhilfe hier keinen Erfolg. Der Antragsteller verkennt bereits, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kostenfrei ist, vergleiche § 34 Abs. 1 BVerfGG. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers aus den Darlegungen nicht ersichtlich ist.
    3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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